Anwälte und Geldwäsche

Ein Strafverteidiger der von seinem Mandanten Geld als Honorar annimmt, das aus einer Straftat stammt, macht sich nur dann der Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar, wenn er positiv Kenntnis von der illegalen Herkunft des Geldes hat. Diese zum Schutz einer geordneten Strafverteidung notwendige, deutliche Einschränkung des Gesetzeswortlautes hat das Bundesverfassungsgericht in einer neuen Entscheidung bekräftigt. Vor der ursprünglichen Entscheidung des...



Quelle: DPMS INFO (23. Februar 2005)

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Stgb , Honorar
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 23. Februar 2005 bei http://oby.de.

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