Anwälte lehnen Gesetzesentwurf des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung ab
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat heute seine durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht erstellte Stellungnahme zum
Diskussionsentwurf des Bundesjustizminsteriums für ein „Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von
Bestandsdatenauskünften im Internet“ (Stand: 07.06.2011) veröffentlicht.
Das Fazit ist unmißverständlich, die Bewertung eindeutig:
“Gemessen an den Möglichkeiten, die den Ermittlungsbehörden durch die neuen Eingriffsbefugnisse gegeben werden, sind die Sicherungen
gegen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von (nicht zuletzt unbeteiligten) Bürgern in rechtsstaatlicher Hinsicht mangelhaft. In der
vorliegenden Form sind die Vorschläge des Diskussionsentwurfs demnach abzulehnen.”
Aus der Stellungnahme (Summary):
I. Das „Einfrieren“ von Verkehrsdaten für maximal 2 Monate nach § 100j StPO-E ist eine Maßnahme, die – im Vergleich zur anlasslosen
Vorratsdatenspeicherung des aufgehobenen § 113a TKG a.F. – zumindest anlassbezogen angeordnet bzw. durchgeführt wird.
Allerdings sind die Voraussetzungen, auf Grund derer die Anordnung zum „Einfrieren“ der Verkehrsdaten ergehen kann, äußerst niedrig
angesiedelt. Erforderlich ist allein, dass die Daten der Erforschung des (irgendeines?) Sachverhalts oder des Aufenthalts eines
Beschuldigten dienen können. Dies sind konturenlose Voraussetzungen mit weitreichenden Interpretationsmöglichkeiten in der Hand
allein des Anordnenden.
Dass in § 100j StPO-E von einer Erforderlichkeit der Datensicherung für die „Erforschung des Sachverhalts“ und nicht von einer
„Ermittlung des Sachverhalts“ gesprochen wird, zeigt z. B., dass das „Einfrieren“ auch weit im Vorfeld eines Anfangsverdachts
stattfinden kann. Hierüber entscheiden die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft autark. Ein Richtervorbehalt oder eine Überprüfung der
Anordnung ist – jedenfalls ausdrücklich – nicht vorgesehen.
Die Quasi-Kompensation für diese niedrigere Eingriffsschwelle, dass nämlich eine Sicherungsanordnung dann unzulässig ist, wenn bei
ihrem Erlass absehbar ist, dass die Voraussetzungen für eine spätere Erhebung oder Verwendung der Daten nach § 100g StPO
„voraussichtlich“ nicht vorliegen werden, kann nicht als wirksames einschränkendes Korrektiv angesehen werden. Ob „voraussichtlich“
keine i. S. des § 100g StPO schwere Straftat vorliegt oder keine Tat, die mittels des Internet begangen wurde, wird in den seltensten
Fällen im frühen Stadium von Ermittlungen („Erforschung“) feststehen. Im Gegenteil dürfte regelmäßig nicht auszuschließen sein, dass
das Internet in irgendeiner Weise in das zu „erforschende“ Geschehen hineinspielt, wenn TK-Daten im Fokus stehen.
Von daher wird sich jedenfalls diejenige Alternative des § 100g StPO, wonach die Tat mittels des Internets begangen sein muss,
„voraussichtlich“ meistens be…
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