Zwangsverwalter: Ansprüche gegen den Zwangsverwalter
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Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben.
Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.
Nach der Vorschrift des § 154 Satz 1 ZVG ist der Zwangsverwalter den Beteiligten persönlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Beteiligte in diesem Sinne sind über die formell Verfahrensbeteiligten gemäß § 9 ZVG hinaus diejenigen Personen, gegenüber welchen das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt. Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Zwangsverwalter persönlich scheidet im hier entschiedenen Fall der Antragsrücknahme jedoch aus, weil die Verwendung des Überschusses durch den Zwangsverwalter nicht pflichtwidrig war.
Der Zwangsverwalter war nicht verpflichtet, die erwirtschafteten Überschüsse nach Maßgabe des Teilungsplans an den antragstellende Gläubiger in deren Eigenschaft als frühere Vollstreckungsgläubigerin auszuzahlen, nachdem dieser seinen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurückgenommen hat.
Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZwVwV bleibt der Verwalter auch nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten zu erfüllen und hierfür Rücklagen zu bilden. Dies gilt auch, wenn das Verfahren deshalb aufgehoben worden ist, weil der Gläubiger seinen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurückgenommen hat (§ 12 Abs. 3 Satz 3 ZwVwV). Im Hinblick auf die Verwendung des nach Abzug dieser Verbindlichkeiten sowie der Verfahrenskosten (§ 155 Abs. 1 ZVG) verbleibenden Überschusses (§ 155 Abs. 2 ZVG), welcher bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung erwirtschaftet worden ist, muss danach unterschieden werden, ob die Aufhebung wegen Erteilung des Zuschlags in der Zwangsverwaltung oder wegen Antragsrücknahme erfolgt ist.
Nach der Erteilung des Zuschlags dauert die Zwangsverwaltung nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV bis zu deren Aufhebung durch das Vollstreckungsgericht fort. Da die Nutzungen ab dem Zuschlag gemäß § 56 Satz 2 ZVG dem Erwerber des Grundstücks gebühren, hat der Verwalter die nach der Wirksamkeit des Zuschlags (§ 90 Abs. 1, §§ 89, 104 ZVG) erwirtschafteten Überschüsse in entsprechender Anwendung des § 667 BGB an den Erwerber herauszugeben, während dem Ersteher kein Anspruch auf die vor diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Überschüsse zusteht. Soweit vor der Wirksamkeit des Zuschlags aus der Zwangsverwaltung Überschüsse erwirtschaftet worden sind, bleibt für deren Ausschüttung der Teilungsplan maßgeblich.
Eine Verteilung von Überschüssen nach dem Teilungsplan f…
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