Checkliste zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO
RA Andreas Fischer | 7. November 2011 — Antrag: Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom … Az. wird aufgehoben und die Erhebung der öffentlichen Klage angeordn…
Wird der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Vater eines vierjährigen Kindes wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern abgelehnt, den die Mutter des Kindes gestellt hat, ist diese nicht Verletzte i. S. v. § 172 Abs.1 S.1 StPO. Deshalb kann sie nicht im eigenen Namen das Klageerzwingungsverfahren betreiben.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag einer Mutter abgelehnt, die Strafanzeige gegen den Vater wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Körperverletzung erstattet. Die auf diese Strafanzeige hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft Tübingen eingestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin wurden zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide richtet sich der rechtzeitige (§ 43 Abs.2 StPO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. August 2011.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der Antrag der Anzeigenden keinen Erfolg. Er ist unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig:
Die Antragstellerin ist nicht Verletzte im Sinne von § 172 Abs.1 StPO. Verletzter im Sinne des § 172 Abs.1 StPO ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder anerkannten Interessen beeinträchtigt ist. In Zweifelsfällen muss auf die Schutzzwecklehre zurückgegriffen werden; danach ist unmittelbar Verletzter nur derjenige, dessen Rechte durch die übertretene Norm – jedenfalls auch – geschützt werden sollen. Wenn eine bestimmte Strafvorschrift irgendwelche Rechte oder bestimmte Güter einer einzelnen Person überhaupt nicht schützen will, so kann diese Person nicht dadurch verletzt werden, dass ein Täter gegen die Vorschrift verstößt. Nicht ausreichend sind Genugtuungs- oder Vergeltungsinteressen, die außerhalb des Schutzzwecks des Straftatbestandes liegen. In § 172 StPO wird nur das Recht des Verletzten und nicht ein eigenes Recht der Eltern ausgeübt.
Die Vorschriften der § 174 ff StGB haben, soweit sie hier überhaupt in Betracht zu ziehen wären, individualschützenden Charakter. Seit der Reform des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs durch das 4. StrRG vom 23. November 1973 ist Kern des Schutzbereichs der Straftaten dieses Abschnittes die sexuelle Selbstbestimmung, wie schon die damals neu geschaffene Überschrift ausweist. Nicht geschützt werden dagegen die „Sittlichkeit“, die Ehre der Person oder einer Personenmehrheit („Familienehre“), die sexuelle Betätigung einer Person oder das sexuelle Empfinden als solches. Soweit zum Teil daneben auch andere Schutzzwecke verfolgt werden, sichern diese entweder ebenfalls individuelle Rechte des Opfers oder überindividuelle Rechtsgüter wie generalpräventive Gesichtspunkte (so z.B. bei § 176 StGB). Nicht in den Schutzbereich dieser Normen fallen elterliche oder sonstige familienrechtliche Sorgerechte, auch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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