Anträge auf Merkzeichen erst beim Sozialgericht

Das bayerische LSG hat zu der Frage entschieden, ob Anträge nach der Behördenentscheidung im Instanzenzug gestellt werden können. Konkret ging es um ein Merkzeichen, über das in dem Bescheid mangels Antrag nicht entschieden wurde. Konkret ging es um das Merkzeichen H, das die Klägerin erst in der ersten Instanz anführte. An der Entscheidung zeigt sich, dass die Gerichte zwar nicht streng nur den Bescheid als solchen überprüfen, sondern auch etwaige, spätere Verschlimmerungen. Ein Antrag muss aber zugrunde liegen. LSG München: "Nicht Gegenstand der Berufung ist die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Merkzeichen H hat. Sie hat Merkzeichen H erst im Laufe des Berufungsverfahrens, beginnend mit Schreiben vom 28.04.2008, geltend gemacht. Eine Erweiterung des Rechtsstreits auf diese Frage ist nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht vorliegen. Es liegt weder die Sachdienlichkeit im Sinn des § 99 Abs. 1 SGG noch die Einwilligung des Beklagten im Sinn des § 99 Abs. 1 SGG vor. Die Änderung der Klage ist schon deswegen nicht sachdienlich, weil die Klage bezüglich des Merkzeichens H unzulässig wäre. Bezüglich M…

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Themen: Bsg , Bayer , Lsg , RG

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://mietmaul.blogspot.com.

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