Anträge von “Freie Union” und “Die Partei” gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Anträge der Parteien “Freie Union” und “Die Partei” auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl befast.

Die Partei “Freie Union” und die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratischer Initiative (”Die PARTEI”) wurden durch den Bundeswahlausschuss nicht zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages zugelassen. Beide Parteien haben sich mit dem Ziel an das BVerfG gewandt, zur Wahl zugelassen zu werden.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde im Verfahren der “Freien Union” (2 BvR 1898/09) und den Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung im Verfahren “Der PARTEI” (2 BvQ 50/09) nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Gericht ist der Auffassung, beide Anträge sind unzulässig. Das BVerfG kann im Fall einer Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG durch den Bundeswahlausschuss im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag mit der Wahlprüfungsbeschwerde angerufen werden.

1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren der “Freien Union” (2 BvR 1898/09) ist nicht erfolgreich, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen und zu denen auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 49 BWahlG gehört, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl in einem großräumigen Flächenstaat kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt. Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in den Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 49 BWahlG wendet, weil die Vorschrift mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzuläs…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Öffentliches Recht , Wahl , Bverfg , Bvr , Einstweilige Anordnung , Parteien , Wahlprüfung , Beschlüsse , Die Partei , Freie Union
Rechtsgebiet: Wahlrecht

Erschienen 27. August 2009 auf http://www.examensrelevant.de.

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