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Anti-Nazi-Button und der § 86a StGB - III

am 07.12.2005 von http://blog.staatsrecht.info

Heute hat das AG Stuttgart einen Händler zu 30 Tagessätzen verurteilt, weil er Aufnäher mit einem Hakenkreuz im Verbotsschild bzw. einem Hakenkreuz, das unter der Überschrift “Halte Deine Umwelt sauber” in den Mülleimer befördert wird, verkauft hatte. Das AG Stuttgart hat sich damit offensichtlich der hier bereits erwähnten Rechtsprechung des AG Tübingen angeschlossen.
Auf der einen Seite muss man sich jetzt doch ernsthaft die Frage stellen, ob etwa auch diese von der früheren Bundesregierung initiierte Aktion “Gemeinsam gegen Rechts” kriminell war. Auf der anderen Seite zeigt sich durch einen Blick auf die Seiten des baden-württembergischen Landesamtes für Verfassungsschutz, dass “Linksextremismus” zwar mit Hinweisen auf den Marxismus-Leninismus einschliesslich des Trotzkismus und des Maoismus sowie auf den Anarchismus erklärt, aber mit Bildern einer “Antifa”-Demonstration illustriert wird - damit entsteht aber nicht nur der fatale Eindruck, dass diejenigen, die gegen Rechtsextremismus demonstrieren (fast) immer Linksextremisten sind. Vielmehr erscheint die Häufung einschlägiger Strafverfahren aus dieser Perspektive in einem anderen, durchaus bedenklichen Licht.
Man kann nur hoffen, dass das ganze Problem baldmöglichst vom BVerfG entschieden wird. Denn das kann eigentlich nur zu dem Ergebnis kommen, dass die Meinungsfreiheit hier Vorrang geniesst. Schliesslich heisst es auch in § 86 Abs. 3 StGB:
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Und der BGH hatte in den nun immer wieder zitierten Leitentscheidungen zwar betont, dass § 86a StGB
der …

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