Anteilige Kaskoentschädigung bei Rotlichtverstoß - 50 %
Ausgangsnorm ist § 81 VVG n.F.:
”(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.”
Das Urteil des LG Münster vom 20. 8. 2009 - 15 O 141/09 - ist eines der ersten Urteile zur Quotelung bei grober Fahrlässigkeit nach dem neuen VVG:
“…Es mag sein, dass die Klägerin tatsächlich subjektiv von Grünlicht ausgegangen ist. Das vermag indes nach dem Vorgenannten lediglich Vorsatz, nicht jedoch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen.
Nach Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 der Beklagten ist die Beklagte somit aufgrund des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wie und nach welchen Maßstäben die hiernach gebotene Quotenbildung zu erfolgen hat, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. In der Literatur werden für § 81 Abs. 2 VVG n. F., der inhaltlich der Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 der Beklagten entspricht, verschiedene Modelle vorgeschlagen.
Teilweise wird vorgeschlagen, die Leistungspflicht des Versicherers generell auf maximal 50% zu beschränken (vergl. Baumann „Quotenregelung contra Alles - oder Nichts-Prinzip im Versicherungsfall - Überlegungen zur Reform des § 61 VVG „R+S 2007“, 1).
Teilweise wird vertreten, der reine Vorwurf der groben Fahrlässigkeit führe immer schon dann, wenn der VN keine ihn entlastenden Umstände vortrage, zu einer völligen Leistungsfreiheit (vergleiche Veith, „Das quotale Leistungskürzungsrecht des Versicherers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG“ Versicherungsrecht 2008,1580).
Teilweise wird - worauf sich auch die Beklagte stützt - empfohlen, grundsätzlich von einem „Einstiegswert“ von 50% auszugehen. Beiden Parteien soll dann die Möglichkeit eröffnet werden, besondere Umstände des Einzelfalls vorzutragen und dann auch zu beweisen, die zu einer Verschiebung der Quote nach oben oder unten führen (vgl. Langheit, die Reform des VVG, NJW 2007,3665; Weidner, Schuster „Quotelung von Entschädigungsleistungen bei grober Fahrlässigkeit des VN in der Sachversicherung nach neuem VVG“, R+S, 2007, 363; Felsen „Neuregelung von Obliegenheiten und Gefahrerhöhung“, R+S 2007, 585 (jedenfalls für den Fall der Quotelung bei Obliegenheitsverletzungen); ebenso im Ergebnis Grote, Schneider, „Das neue VVG“ BB 2007,2689; Unberath, „Die Leistungsfreiheit des Versicherers -Auswirkungen der Neuregelung auf die Kraftfahrtversicherung“, NZV 2008, 537).
Ein anderer Teil der Literatur lehnt sämtliche vorgenannten Modelle mit der Begründung a…
» Vollständiger ArtikelThemen: Vvg , Prinzip , Vollkasko 81 Vvg
Erschienen 1. Dezember 2009 auf http://versicherungsrecht-blog.de.
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