Anstehende Änderungen im Vereinsrecht
Derzeit stehen insbesondere zwei rechtliche Rahmenbedingungen im Vereinsrecht zur VerschlechterungÜberprüfung an. Eines dieser Vorhaben, nämlich die angebliche Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände, eignet sich nur für Sonntagsreden von Politikern, die andere Änderung im Bereich der Vereinsregister wird auf mittlere Sicht zu höheren Kosten für Vereine führen, auch wenn sich jetzt alles noch schön anhört.
Aber zu den Vorhaben im Einzelnen:
Haftungsbegrenzung für VereinsvorständeIm Deutschen Bundestag wird heute in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beraten. Dieser Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.
Abgesehen davon, dass die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein für nur leichte Fahrlässigkeit auch bisher schon in vielen Fällen ausgeschlossen war, hat die Neuregelung einen Pferdefuß: Die vorgesehene Haftungsbeschränkung dürfe, so die Begründung, allerdings nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings soll der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, aber auch das war bisher schon der Fall, falls das Vorstandsmitglied überhaupt persönlich gehaftet hat. Und der Freistellungsanspruch gegenüber einem oftmals vermögenslosen Verein dürfte in vielen Fällen auch ins Leere gehen.
In dem laufenden Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesjustizministerin vorgeschlagen, die Haftungserleichterung auch auf Vereinsvorstände auszudehnen, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit nur eine geringfügige Vergütung von jährlich maximal 500 € erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Außerdem setzt sich die Bundesjustizministerin dafür ein, die Haftungsbegrenzung auch auf Vorstandsmitglieder von Stiftungen anzuwenden.
Insgesamt erscheint es eher, dass hier der Weg bereitet werden soll für eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder, und das insbesondere auch dort, wo bisher nur eine Haftung des Vereins bestand. Aber wie gesagt, in Sonntagsreden klingt die angebliche Haftungsbegrenzung immer gut…
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Eine Reihe von Regi…
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Erschienen 12. Februar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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Weblawg.de | 15. November 2006 — "... Heute ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im …

