Ansprüche des Arbeitnehmers trotz Abgeltungsklausel!

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen drängen Arbeitgeber häufig darauf, dass der scheidende Arbeitnehmer eine sogenannte “Ausgleichsquittung“ unterzeichnet. In dieser Erklärung bestätigt der Arbeitnehmer, dass weitere Ansprüche gegen den Arbeitgeber, etwa solche auf Lohnzahlung oder Urlaubsausgleich, nicht bestehen. Hierdurch sollen zugunsten des Arbeitgebers möglichst schnell klare Verhältnisse geschaffen und ein späterer Streit um bestehende oder künftige Ansprüche verhindert werden. Der mit Vorlage des Schriftstücks oft überrumpelte Arbeitnehmer verkennt dabei häufig die rechtliche Tragweite seiner Erklärung und verliert vorschnell bislang unerkannte oder nicht bedachte Forderungen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte betroffener Arbeitnehmer gestärkt und betont, dass auch bei vorheriger Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung Nachforderung gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden können (Urteil vom 07.11.2007, 5 AZR 880/06). In dem durch die Arbeitsrichter entschiedenem Rechtsstreit, wurde einem als Hilfskraft beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt. Bei Aushändigung der Arbeitspapiere unterzeichnete der entlassene Arbeitnehmer ein durch den Arbeitgeber vorformuliertes Schriftstück mit der gemeinhin üblichen Klausel „...damit sind alle Ansprüche abgegolten...“. In der Folgezeit forderte der nun anwaltlich beratene Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, bislang vorenthaltene Überstundenzuschläge und andere Nachzahlungen zu leisten. Der Arbeitgeber verweigerte jede weitere Zahlung und berief sich dabei auf die unterschriebene Ausgleichsquittung. Es kam zum Rechtsstreit durch die Instanzen.

Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich dem Arbeitnehmer Recht. In der Entscheidungsbegründung erklärt das Gericht, dass die Rechtsqualität und der Umfang der in einer Ausgleichsquittung abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung zu ermitteln sind. Hierzu muss stets auch die Frage gestellt werden, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt und der Arbeitnehmer tatsächlich einen Verzicht auf seine Ansprüche wollte. Die Bundesarbeitsrichter stellen in der arbeitnehmerfreundlichen Entscheidung erstmals klar, dass im Allgemeinen nicht davon auszugehen ist, dass ein Arbeitnehmer auf bestehende Ansprüche einfach verzichten möchte. Wenn die Ausgleichsquittung nur ganz einseitig die Belange des Arbeitgebers begünstigt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsverlust gewollt habe. In diesem Fall ist die Abgeltungsklausel trotz Unterschrift des Arbeitnehmers wirkungslos.

Fazit: Auch wenn Sie eine „Verzichtserklärung“, „Abwicklungsvereinbarung“, „Ausgleichsquittung“ oder eine sonstwie überschriebene Bestätigung unterzeichnet haben, können Sie noch häufig berechtigte Ansprüche nachfordern und durchsetzen. Pochen Sie dabei auf die Unwirksamkeit der schriftlichen Erklärung. Hierdurch können Sie bereits verloren geglaubte Forderungen retten und so den gerechten Lohn für Ihre Arbeit sichern.

Tipp für Arbeitnehmer: Das Bundesarbeitsgericht hat den entschiedenen Fall auf dem rechtlich kürzesten Weg zugunsten des Arbeitnehmers entschieden, indem es einen Willen des Betroffenen zu einem einseitigen Forderungsverzicht und damit eine rechtsverbindliche Erklärung im Zweifel verneinte. Zusätzlich zu dieser Argumentation können Sie sich auch darauf berufen, dass die Abgeltungsklausel als sogenannte überraschende Klausel kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Zudem können Sie anführen, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt und jedenfalls aus diesem Rechtsgrund unwirksam ist.

Tipp für Arbeitgeber: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt an die Wirksamkeit einer Abgeltungsklausel strenge Anforderungen. Die Formulierung einer solchen Bestimmung verlangt höchste Transparenz zugunsten des Arbeitnehmers. Zudem ist stets auch eine Angemessenheitskontrolle der gesamten Regelung durchzuführen. Gerade in Fällen von hoher wirtschaftlicher Bedeutung lohnt sich daher eine vorherige anwaltliche Vertragsberatung.

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fällen des Arbeitsrechts. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex und anderen arbeitsrechtlichen Anliegen können Sie eine unverbindliche E-Mail an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder unter www.wagnerhalbe.de.

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Erschienen 26. März 2008 auf http://rechtsanwaltsblog.blog.de.

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