Anspruchsgrundlagen im Datenschutz: Kein Lotto spielen!
Zunehmend stelle ich fest, dass das Thema Datenschutz auch Rechtsanwälte beschäftigt: Man möchte eine Auskunft haben, will die
Weitergabe von Daten unterbinden etc. Das Problem ist, dass “Datenschutz” nicht nur “Bundesdatenschutzgesetz” ist. Es gibt eine
Vielzahl von Anspruchsgrundlagen ud vielleicht auch gerade wegen der aktuellen Hysterie wird da einiges durcheinander gebracht.
Ich möchte dazu nur kurz was sagen, ganz speziell wegen der vielen Rechtsanwälte, die sich momentan zunehmend bei mir melden und
Hilfe suchen - aber immer erst nachdem schon irgendwas schief gelaufen ist:
Das Bundesdatenschutzgesetz ist sicherlich immer als erster gedanklicher Ansatz gut. Aber es gibt eine Fülle von Ausnahmen, die
sogar grossteils eine Existenzberechtigung haben: Gegenüber Privatpersonen etwa hilft das BDSG herzlich wenig weiter. Ebenso wenn die
betroffenen Daten nicht “organisiert” bereit gehalten werden. Gegenüber Behörden sind die Landesdatenschutzgesetze lex specialis.
Weiterhin ist immer an das TMG zu denken. Jedenfalls wo Daten im Rahmen von Webseiten verarbeitet werden ist es m.E. schon grob
fahrlässig, nicht ausdrücklich das TMG durchzuprüfen. Wenn BDSG/TMG nicht greifen verbleibt ein altes Recht, das zunehmend in
Vergessenheit gerät: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ganz besonders gegenüber Privatpersonen aber auch wenn Daten nur im
Einzelfall (also nicht organisiert, so dass der Begriff der “Datei” im Sinne der §§3, 27 BDSG nicht vorliegt) erhoben werden.
Für mich ist beispielsweise das Scheitern der Sprickmich-Klagen darauf zurückzuführen, dass vornehmlich auf das APR abegstellt wird -
dabei ist das BDSG seh…
» Vollständiger Artikel