Anspruch gegen den Vermieter auf Erteilung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"?
Es gibt Vermieter, die zur Beurteilung der Bonität von Bewerbern die Vorlage einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangen,
mit der der vorherige Vermieter bestätigt, daß der Mieter keine Außenstände aus Mieten oder anderen hat.
Doch was ist zu tun, wenn der alte Vermieter eine solche Bescheinigung nicht ausstellen will, gibt es einen klagbaren Anspruch auf
Erteilung einer solchen "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" ?
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, daß Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bestätigung durch den
alten Vermieter haben. Sofern im Mietvertrag dazu nichts vereinbart ist, könnte ein solcher Anspruch allenfalls auf eine
(ungeschriebene) vertragliche Nebenpflicht entsprechend § 241 Absatz 2 BGB gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist jeder
Vertragspartner verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.
Eine solche Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde nach Auffassung des BGH allerdings
voraussetzen, daß der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist, woran es sowohl im konkreten Fall
als auch regelmäßig darüber hinaus fehlen dürfte, weil der Mieter unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem
Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres
feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus
dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen.
Zudem weist das Gericht darauf hin, daß die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung einem
Vermieter schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden könne, weil es nicht fern liegend
sei, daß eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, mit der der Vermieter auf alle eventuell noch
bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichtet, oder daß darin ein "Zeugnis gegen sich selbst" liegt, das für ihn beweisrechtlich
nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.
Auch eine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auf Grund einer entsprechenden
Verkehrssitte hat das Gericht verneint: Der Mieter (und Kläger) aus Dresden hatte geltend gemacht, daß ein Vermieter in Dresden mit
einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"
verlange, was für die Annahme einer solchen allgemeinen Verkehrssitte spreche. Eine Verkehrssitte, die über das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme Eingang in das Vertragsverhältnis finden könnte, setzt nach Ansicht de…
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