Anspruch auf Leasingraten bis zur Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls?
Auf der Grundlage eines vor dem Amtsgericht Braunschweig erstrittenen Urteils (Entscheidung vom 08.12.2011, Az.: 117 C 1414/10) soll
zur weiteren Information auf nachfolgende – nach diesseitiger Kenntnis noch nicht entschiedene – Rechtsproblematik bei der Abwicklung
von Leasingverhältnissen aufmerksam gemacht werden.
Ausgangspunkt für die auf Zahlung von Leasingraten gerichteten Klage war der Umstand, dass das Rückgabeprotokoll trotz der
körperlichen Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt nicht unterschrieben bzw. von dem als
Vermittler für die Leasinggesellschaft tätigen Autohaus zurückgehalten wurde.
Im Rahmen der daraufhin wegen einer schadensbedingten Wertminderung des Leasingfahrzeugs geführten Kaufgespräche entschied sich der
Leasingnehmer schließlich zu einem Eigentumserwerb des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs.
Nach Ausgleich der Kaufpreissumme trat jedoch das vorgenannte Leasingunternehmen an den Leasingnehmer heran und verlangte die Zahlung
von Leasingraten wegen einer angeblichen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Laufzeit, da eine Abrechung des
Leasingverhältnisses erst mit Rücksendung des Rückgabeprotokolls möglich gewesen sei.
Das Rückgabeprotokoll war von dem verantwortlichen Autohaus während der Kaufgespräche über Wochen zurückgehalten worden, obgleich das
Leasingfahrzeug während der gesamten Zeit auf dem Gelände des Autohauses verblieb.
Der Leasinggeber zog sich hierbei zur Begründung auf eine Bestimmung im Rückgabeprotokoll zurück, nach der sich der Leasinggeber mit
der Durchführung der Vertragsabrechung unter Verwendung der dort gemachten Angaben einverstanden erklärt.
Das Gericht stellte jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass weder das Rückgabeprotokoll noch die Unterschrift des Leasinggebers als
konstitutiv für die Beendigung des Leasingverhältnisses anzusehen ist. Dass das Autohaus hierbei eine Reservierung des
Leasingfahrzeugs vornahm, um einen späteren Verkauf des Fahrzeugs realisieren zu können, dürfe nicht zu Lasten des Leasingnehmers
gehen. Dieser habe schließlich auch keine andere Möglichkeit der Vertragsbeendigung als durc…
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