Anspruch auf erneute Wohnungsausstattung nach erfolglosem Suizidversuch

Der klagende Empfänger von SGB-II-Leistungen (“Hartz IV“) hatte seine Wohnung aufgelöst, da er beabsichtigte seinem Leben ein Ende zu bereiten. Er war der Ansicht, dass die Möbel nach seinem Tode niemandem mehr nutzen würden und entsorgte sie auf dem Sperrmüll. Der Suizidversuch scheiterte, nach einem längeren Klinikaufenthalt wurde der Kläger entlassen und beantragte sodann bei der zuständigen Behörde die Erstausstattung seiner Wohnung mit Möbeln. Dem Kläger wurde dies nur auf Darlehensbasis gewährt, die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf hatte Erfolg.

Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass es alleine entscheiden sei, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung bestehe, der nicht bereits durch vorhandene andere Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt sei. Das sei nicht der Fall. Daher war die Wohnung des Klägers in diesem Sinne – zum Zeitpunkt der Antragstellung – nicht ausgestattet und insofern bestand ein Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

Das Gericht erachtete es für unerheblich, ob

ob dem Kläger – was das Gericht ausdrücklich offenlässt – an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände ein Verschulden trifft. Eine “Verwirkung” des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat (BSG, Urteil vom 20.08.2009…

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Themen: Rechtsprechung , Sgb II , Hartz IV , Hartz , Wohnung

Erschienen 6. Februar 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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