Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 16.11.2010 - 9 AZR 573/09)

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine beim bisherigen Arbeitgeber geführte Personalakte hat. Das BAG stellt klar, dass dieser Anspruch nicht aus § 34 BDSG hergeleitet werden kann, da die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht (noch) nicht für ausschließlich in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten gelten. Vielmehr resultiert der Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 II BGB; danach hat der Arbeitgeber auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, wozu auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers gehört.

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Themen: Bdsg , Personenbezogene Daten , Karlsruhe , Arbeitsverhältnis , Rücksichtnahmepflicht , Personalakte , Beendigung , Einsichtnahme
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 18. November 2010 auf http://www.rechtsanwalt-karlsruhe.com/blog/.

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