Anspruch auf Besichtigung im Eilverfahren
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter verfolgt, bedarf es eines Verfügungsgrundes
nach der Zivilprozessordnung. Dem steht Art. 7 der zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht entgegen.
In seiner Entscheidung vom 9. Januar 2009 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 6 W 3/09) beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.12.2008 – 33 O 395/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
G r ü n d e :
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchführung einer ist unbegründet. Zu Recht hat die Kammer, ohne insoweit die hinreichende Wahrscheinlichkeit
einer Urheberrechtsverletzung als Voraussetzung des Anspruchs aus § 101a Abs. 1 UrhG auf Duldung der Besichtigung einer Sache (hier:
sachverständige Untersuchung von bei der Antragsgegnerin programmierter und / oder eingesetzter Software) prüfen zu müssen, bereits
das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Gegen die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss, auf die der Senat in
vollem Umfang zustimmend Bezug nimmt, wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.
Zur Durchsetzung des Anspruchs aus § 101a UrhG (als Sondervorschrift zu § 809 BGB in seiner Auslegung durch BGHZ 150, 377 = GRUR
2002, 1046 – Faxkarte) im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101a Abs. 3 UrhG bedarf es gemäß §§ 935, 940 ZPO einer besonderen
Dringlichkeit. Der im Schrifttum (Kühnen, GRUR 2005, 185 [194]; Tilmann, GRUR 2005, 737 [738]) vertretenen Auffassung, dass Art. 7
der Richtlinie 2004/48/EG es nicht erlaube, die erstrebte Beweishilfe wegen fehlender Dringlichkeit zu verweigern, ist der deutsche
Gesetzgeber aus gutem Grund (vgl. Eck / Dombrowski, GRUR 2008, 387 [393]; vgl. auch Peuckert / Kur, GRUR Int. 2006, 292 [300];
Wandtke / Bullinger / Ohst, Urheberrecht, 3. Aufl., § 101a UrhG Rn. 34) nicht gefolgt: Die ohne Anhörung des Gegners erstrebte
Anordnung scheitert zwar nicht am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, bei fehlendem Verfügungsgrund aber an dem
auch nach der Richtlinie zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.
16/5048 S. 28). Der Rechtsinhaber hat also den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen (a.a.O., S. 41), wie schon das Landgericht richtig
ausgeführt hat. Dazu gehört, dass er sich nicht übermäßig lange Zeit mit der Anbringung des Besichtigungsantrags lassen darf (vgl.
Kühnen, a.a.O.; Eck / Dombrowski, a.a.O.).
Davon, dass die Antragstellerin seit Kenntnisnahme von dem vermeintlich anspruchsbegründenden Sachverhalt bis zu ihr…
» Vollständiger Artikel