Anspruch auf Verfahrensvereinigung oder doch nicht?
am 27.05.2006 von strafprozessDas Bundesstrafgericht heisst Beschwerden von Oskar Holenweger (Tempus Privatbank AG) und der Bundesanwaltschaft gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Untersuchunungsrichteramts gut, mit der die Abtrennung eines Sachverhaltskomplexes vom übrigen Strafverfahren erfolgen sollte (BB.2006.9 vom 24.05.2006). Da es bei der angefochtenen Verfügung nicht um Zwangsmassnahmen ging, war die Kognistion des Bundesstrafgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt.Das Untersuchungsrichteramt begründete die angefochtene Trennungsverfügung gemäss E. 3.2 des Entscheids wie folgt: Vorliegend begründet die Vorinstanz ihre Verfügung damit, dass der „Sachverhalt, soweit den VE 18 und damit einhergehende Vorgänge betreffend, ausreichend abgeklärt und mithin der Zweck der Voruntersuchung insoweit erreicht ist, dass gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP den Parteien Frist anzusetzen ist, in der sie Ergänzungsanträge stellen können“. Konsequenz dieser Betrachtungsweise sei, so die Vorinstanz weiter, das Verfahren insoweit vom übrigen Sachverhalt, der noch einer vertieften Abklärung bedürfe, abzutrennen und separat weiterzuführen. Diese Vorgehensweise sei zwar in der Bundesstrafprozessordnung nicht explizit vorgesehen, indessen auch nicht ausgeschlossen und sach- und folgerichtig, weil es nicht angehen könne und dem Gebot der Verfahrensökonomie zuwiderliefe, diejenigen Teile einer komplexen Strafuntersuchung, welche schlussberichtsreif und insoweit liquide seien, während allenfalls längerer Zeit bis zum Abschluss der übrigen Teile der Strafuntersuchung liegen zu lassen.Diese Argumente musste das Bundesstrafgericht als offensichtlich falsch zurückweisen und tat es auch. Es stellte fest, dass ein solches Vorgehen dem Gebot der prozessualen Zweckmässigkeit widerspreche, zumal das Untersuchungsrichteramt gemäss seiner Vernehmlassung selbst nicht davon ausgehe dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Schlussberichts betreffend den Teil VE 18 „Anklage erhebt mit der Konsequenz, dass insoweit ein Urteil ergehen wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt, der offen ist, für die übrigen Teile des abgetrennten Strafverfahrens gegebenenfalls eine weitere Anklage erheben wird“ (E. 3.2).Was aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts nicht klar hervorgeht ist, welchen Rechtssatz das Untersuchungsrichteramt denn eigentlich verletzt hat. Mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung stellt das Bundesstrafgericht ausdrücklich fest, dass aus Art. 68 Ziff. 1 StGB kein Anspruch auf Vereinigung mehrerer Strafverfahren abgeleitet werden könne. Etwas überraschend kommt es dann aber zu folgendem Schluss: Im Grundsatz wird damit jedoch, wenn auch nicht ausdrücklich, ein prozessuales Vereinigungsprinzip statuiert, als dessen Erscheinungsformen die Rechtsprechung namentlich die in Art. 350 StGB umschriebenen Gerichtsstände betrachtet (vgl. hierzu sowie den nachstehenden Ausführungen BGE 127 IV 135, 138 E. 2e). Dieses Prinzip beruht einerseits auf dem Gebot der prozessualen Zweckmässigkeit, zu der unter anderem die einheitliche Beweisführung und Verteidigung zu zählen sind; andererseits soll es eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Strafzumessungsgrundsätze ermöglichen und erlauben, dass insbesondere die in Art. 68 Ziff. 1 StGB vorgesehene Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann (vgl. auch Art. 350 Ziff. 2 StGB). (E. 3.1)Der Entscheid ist m.E. dann richtig, wenn aus Art. 68 StGB ein prozessualer Anspruch auf Gesamtbeurteilung oder Verfahrensvereinigung abgeleitet werden kann, was das Bundesstrafgericht aber eben gerade nicht zu tun scheint. Der Fokus liegt m.E. zu sehr auf der prozessualen Zweckmässigkeit und berücksichtigt zu wenig, dass die Abtrennung von Verfahren regelmässig die Verteidigungsrechte verletzt und aus diesem Grund ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig ist.
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