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Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug

am 08.03.2007 von strafblog

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Antrag eines rechtskräftig verurteilten Mannes auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung einer Ladung in den offenen Strafvollzug stattgegeben und die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, den Beschwerdeführer (Bf.) direkt in den offenen Vollzug zu laden. Die Entscheidung ist in NStz 2007, 173 abgedruckt.

Der Bf. war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in 83 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Er war nach Anhörung der Leiterin der JVA von der Vollzugsbehörde zum Einweisungsverfahren in den geschlossenen Vollzug geladen worden. Mit seinem Antrag rügte der Bf. eine Verletzung seiner Rechte aus § 10 StVollzG und auf fehlerfreien Ermessensgebrauch.

Wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung ausführt, besteht nach § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Beginn an im offenen Vollzug zu verbüßen. Die Vollzugsbehörde habe hierbei eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung zu treffen, die aber alle Gesamtumstände würdigen müsse.

Vorliegend habe die Vollzugsbehörde sich im wesentlichen auf die Festellungen beschränkt, das es sich bei den der Vollstreckung zugrunde liegenden Straftaten um zahlreiche Betäubungsmitteldelikte handele, die innerhalb von zwei Jahren in schneller Abfolge und zur Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse begangen worden seien. Dies und einige weitere Aspekte ließen einen Missbrauch des offenen Strafvollzuges befürchten, so dass die Eignung für diese Vollzugsform erst nach Beobachtung und Anhörung des Veruteilten im Einweisungsverfahren und ggfs. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne.

Die Vollzugsbehörde habe im konkreten Einzelfall wesentliche Aspekte übersehen, meint das OLG. So sei der Bf. schon vor fast einem Jahr aus der Untersuchungshaft entlassen worden und habe seitdem keine Straftaten mehr begangen. Er führe ein geordnetes Leben im Kreise seiner Familie. Er habe in seinem Strafverfahren als Erster detaillierte Angaben zu den Straftaten gemacht und hierbei erhebliche Aufklärungshilfe geleistet. Trotz offenbar massiver Bedrohungen aus Mittäterkreisen habe er auch später geholfen, deren Taten aufzuklären. Dies belege, dass er sich aus den entsprechenden Kreisen gelöst habe. Eine bestimmte Deliktsart - hier Betäubungsmitteldelikte - rechtfertige noch keine Bejahung der Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr im offenen Vollzug. Vorliegend gebe es insbesondere keine Hinweise, dass der Bf. drogenabhängig sei. Es könne auch erwartet werden, dass der Verurteilte den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen werde. Deshalb sei ausnahmsweise der Ermessensspielraum der Vollstrekckungsbehörde auf Null reduziert, so dass diese zur Ladung in den offenen Vollzug zu verpflichten sei.

Autor: RA Rainer Pohlen

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