Anspruch auf Graffiti-Entfernung

Viele Häuser in Berlin sind mit Graffitis versehen. Dies stört häufig nicht nur die Eigentümer des Objekts, sondern auch die Mieter. Diese möchten oft beim Vermieter erreichen, dass die Graffitis entfernt werden. Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg besteht hierauf auch ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, wenn die Bemalung über das ortsübliche Maß hinaus geht und das Haus hierdurch einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck macht. Denn in diesem Fall stelle das Graffiti einen Mangel der Mietsache dar, den der Vermieter nach § 535 Abs. 1 BGB zu beseitigen habe. Anderenfalls kann der Mieter mindern.

Dass der Vermieter die Schmierereien nicht verhindern könne, hindere den Anspruch nicht. Auf ein Verschulden komme es n…

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Themen: Bgb , Graffiti

Erschienen 1. März 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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