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Anspruch auf einen Blindenführhund besteht auch mit einem Langstock

am 05.07.2007 von http://info.folkertjanke.de

Auch Blinde, die sich nach einem Mobilitätstraining mit einem Langstock in vertrauter Umgebung bewegen können, haben gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf einen Blindenführhund, wenn sie dessen artgerechte Haltung sicherstellen können. Dies entschied die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen mit Urteil vom 29.05.2007 (Az.: S 13 KR 99/06).
Der 51jährige, seit 1993 erblindete Kläger hatte 1999 ein so genanntes Orientierungs- und Mobilitätstraining absolviert und konnte sich danach mit einem Langstock selbständig fortbewegen. Ein elektronisches Blindenleitgerät hatte sich als ungeeignet erwiesen. Sein Augenarzt verordnete einen Blindenführhund (Kosten rd. 19.000 €). Die Krankenkasse (AOK Rheinland) lehnte diese Leistung jedoch ab, da der Kläger mit dem Langstock ausreichend versorgt sei. Der Blindenhund sei nicht zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erforderlich, da der Kläger in der Lage sei, sich mithilfe des Langstocks sicher fortzubewegen.
Dies sah das Gericht anders. Nach Anhörung eines sachverständigen Zeugen kam es zu dem Ergebnis, dass der Langstock in vielen Situationen, z.B. beim Auffinden von Ampelmasten, in widriger Witterung (z.B. Schnee), beim Überqueren großer freier Plätze oder Kreuzungen, in großen Menschenansammlungen, beim Auffinden von Treppen und Aufzügen sowie bei Hindernissen …

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In diesem privaten Webblog berichtet der Lichtenberger Rechtsanwalt Folkert Janke über rechtliche und alltägliche Themen.

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