Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?

Viele Arbeitnehmer sind der irrigen Ansicht, dass sie einen Anspruch auf eine gesetzliche Abfindung haben, wenn der Arbeitgeber ihnen gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Von drei Ausnahmen abgesehen (dazu weiter unten) sind Abfindungen in den meisten Fällen jedoch nur durch Verhandlungen mit der Gegenseite zu erreichen. Das gilt sowohl nach einer Kündigung, wenn vor Gericht ein Vergleich mit Abfindung geschlossen wird, als auch dann, wenn keine Kündigung ausgesprochen wird und statt dessen zur Beendigung ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wird.

Vorsicht: Der Aufhebungsvertrag kann für den Arbeitnehmer Probleme beim Bezug von Arbeitslosegeld mit sich bringen, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für die Aufhebung nennen kann, den die Agentur akzeptiert. Er erhält dann eine Sperrzeit (maximal 12 Wochen) ohne Arbeitslosengeld und die Bezugsdauer wird zusätzlich um ¼ gekürzt. Bei einem Anspruch von z.B. 12 Monaten verbleiben nach der Sperrzeit also nur noch 9 Monate Arbeitslosengeld. Auf das Arbeitslosegeld angerechnet werden kann die Abfindung aber nur dann, wenn die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag oder im Vergleich nicht eingehalten worden ist (§ 143 a SGB III). Die Agentur zahlt dann solange kein Arbeitslosengeld, wie die ordentliche Kündigungsfrist gelaufen wäre oder bis der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einen bestimmten Prozentsatz der Abfindung verdient hätte (wird von der Agentur ausgerechnet).

Die Abfindung muss auch versteuert werden, der Arbeitnehmer erhält nach Abzug durch den Arbeitgeber nur den Netto-Betrag. Steuerfreibeträge gibt es nicht mehr. Wenn die Beendigung vom Arbeitgeber veranlasst wurde, kann die Abfindung als Entschädigung (§ 24 Nr. 1 a EStG) steuerbegünstigt sein nach der sog. „Fünftelungsregelung“. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09) kann die Fälligkeit der Abfindung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einen anderen Veranlagungszeitraum verschoben werden, um eine günstigere Versteuerung zu erreichen. Das ist nur möglich, solange die Abfindung noch nicht gezahlt wurde, da ab dann der Zufluss bereits stattgefunden hat. Fälligkeit allein bedeutet noch keinen Zufluss. Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung) fallen auf die Abfindung nicht an.

Einen echten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in drei Fällen:1. Einen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer nach § 1 a KSchG (Kündigungsschutzgesetz), wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Wahrung der Kündigungsfrist schriftlich kündigt, schon in der Kündigung eine Abfindung verspricht und der Mitarbeiter dann keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung muss der Arbeitgeber nicht exakt angeben, sollte aber zumindest auf § 1 a KSchG verweisen. Die Abfindung beträgt 0,5 …

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Themen: Kündigung , Klage , Sgb Iii , Estg , Anspruch , Abfindung , Arbeitslosengeld , Netto , Aufhebungsvertrag , Vergleich , Sozialplan , Sperrzeit , Versteuerung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 1. Juni 2010 auf http://www.law-observer.de.

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