Anschlussinhaber haftet bei ungesichertem WLAN
Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend
gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird (s. Pressemitteilung).
Diese Entscheidung ist nicht überraschend, da im ohnehin derjenige als Störer haftet, der den Eintritt eines rechtswidrigen Zustands bzw. eine
Rechtsverletzung ermöglicht. Für diejenigen, die z. B. wegen Filesharing abgemahnt wurden, gibt es daher nichts Neues.
Interessanter ist dagegen, wie sich diese Entscheidung auf WLAN-Netzwerke auswirkt, die an öffentlichen Plätzen entweder gar nicht
gesichert sind oder, so wie in manchen Cafés, nur durch ein Passwort, das jeder anonyme Kunde erhält. Setzt sich jemand z. B. in
einen und begeht dort per WLAN
Rechtsverletzungen im Internet - über Urheberrechsverletzungen hinaus sind auch diverse andere Rechtsverletzungen denkbar, für die
die Störerhaftung greift - haftet demnach Starbucks auf Unterlassung. Dies kann für den Betreiber sehr teuer werden un…
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