Anschlussinhaber haftet bei ungesichertem WLAN

Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird (s. Pressemitteilung).

Diese Entscheidung ist nicht überraschend, da im Urheberrecht ohnehin derjenige als Störer haftet, der den Eintritt eines rechtswidrigen Zustands bzw. eine Rechtsverletzung ermöglicht. Für diejenigen, die z. B. wegen Filesharing abgemahnt wurden, gibt es daher nichts Neues.

Interessanter ist dagegen, wie sich diese Entscheidung auf WLAN-Netzwerke auswirkt, die an öffentlichen Plätzen entweder gar nicht gesichert sind oder, so wie in manchen Cafés, nur durch ein Passwort, das jeder anonyme Kunde erhält. Setzt sich jemand z. B. in einen Starbucks und begeht dort per WLAN Rechtsverletzungen im Internet - über Urheberrechsverletzungen hinaus sind auch diverse andere Rechtsverletzungen denkbar, für die die Störerhaftung greift - haftet demnach Starbucks auf Unterlassung. Dies kann für den Betreiber sehr teuer werden un…

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Themen: Starbucks
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 12. Mai 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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