Anschlussinhaber haftet nicht für offenes WLAN

Nach dem das LG München I vor kurzem die Haftung des Anschlussinhabers im Familienverband bejahte, urteilte nunmehr das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07), dass der Internetanschlussinhaber beim sog. “offenen WLAN” erst ab Kenntnis konkrteter Missbrauchsfälle haftet. Dieses Urteil überrascht, schien es doch, als hätte sich hinsichtlich des “offenen WLANs” eine vorherrschende Auffassung herausgebildet, die - wie wir meinen aus nachvollziehbaren Gründen - von einer Haftung des Anschlussinhabers ausging. Das OLG Frankfurt am Main ist für seine moderate Rechtsp…

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Themen: Abmahnung , Wlan , Olg Frankfurt

Erschienen 14. Juli 2008 auf http://www.ip-notiz.de.

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Kurzmeldung: LG Düsseldorf bestätigt Haftung für WLAN-Inhaber

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LG Hamburg: Zur Störerhaftung bei einem offenen WLAN

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MIR 2008, Dok. 203, Rz. 1: Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - St�rerhaftung des WLAN-Netzbetreibers - Der Betreiber eines WLAN-Netzes haftet erst ab Kenntnis konkreter Missbrauchsf�lle und nicht bereits wegen der abstrakten Gefahr einer rechtsw