Anschlussinhaber haftet für offenes WLAN

Zwei ältere Urteile, die hier der Vollständigkeit halber aufgenommen werden:

Das LG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 308 O 407/06), dass ein Anschlussinhaber für die Nutzung seines unverschlüsselten WLANS haftet. Man kann sich also nicht aus der Verantwortung stehlen, indem man behauptet, in das eigene WLAN hätte sich jeder, jederzeit einklinken können. Dabei stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass technische Unkenntnis nicht schützt. Das LG Frankfurt (AZ 2-3 O 771/06) hatte weiterhin entschieden: “Der Anschlussinhaber haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seine ungeschützte WLAN-Verbindung begangen werden. Das Ausschalten des PC … » Vollständiger Artikel
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Themen: LG Hamburg , Wlan , Olg Frankfurt
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 8. Juli 2008 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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