Anscheinsvollmacht beim Online-banking unter fremder PIN-Nummer

Am 19.7.2010 hatte das OLG Schleswig (Az. 3 W 47/10) entschieden, dass die Grundsätze der Anscheinsvollmacht Anwendung finden, wenn ein Bankkunde seine Zugangsdaten und seine TAN-Liste an einen Dritten weitergibt und dieser Dritte unter Nutzung des Zugangs des Kunden Überweisungen tätigt.

“[Nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht ist] ist ein Verhalten wegen schuldhaft verursachten Rechtsscheins dann zuzurechnen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Verhalten des Vertreters. Diese Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind anwendbar, wenn ein Kunde des online-bankings seine online-PIN und die weiteren Zugangsdaten wie Kontonummer und nicht verbrauchte TAN an einen Dritten weitergibt und so selbst die Voraussetzung dafür schafft, dass der Dritte „unter fremder Nummer“ (Hanau, VersR 2005, 1215 ff) der Bank Anweisungen gibt, das Konto zu belasten. Selbst wenn die Befugnis des Dritten, Abbuchungen zu veranlassen, im Innenverhältnis begrenzt ist, greifen dann im Außenverhältnis zur Bank die genannten Rechtsscheinsgrundsätze (Gößmann in Schimansky u.a., Bankrechtshandbuch I, 2. A. 2001, § 55 Rn. 26; Hanau, a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. ähnlich bereits für die zurechenbar vom Anschlussinhaber verursachte missbräuchliche Nutzung eines BTX-Anschlusses OLG Oldenburg NJW 1993, 1400; siehe auch LG Berlin, Urt. v. 11.8.2009, 37 O 4/09, bei juris Rn. 15 sowie – jeweils für weitergegebene und missbräuchlich genutzte ebay-Kennung – LG Aachen NJW-RR 2007, 565 und Palandt/Ellenberger, BGB, 69. A. 2010, § 172 Rn. 18).”

Ein ganz schöner Fall für das mündliche Examen, weil hier auf der Basis allgemeiner Kenntnisse (Rechtsscheinvollmacht – was ist das? Gibt es eine solche überhaupt (a.A. Flume!)? Was sind die Voraussetzungen?) recht freie Argumentation möglich ist. Zu Beachten ist auch, dass es hier nicht um ein Handeln “in fremdem Namen”, sondern um ein Handeln unter fremden Namen (d.h. der Vertreter tritt als der Vertretene auf, Offenkundigkeitsprinzip nicht eingehalten) geht. Entsprechend sind die §§ 164ff. BGB nur analog anwendbar.

Diskutabel ist vor allem, inwiefern durch die (missbräuchliche) Nutzung eines fremden Benutzerkontos ein Rechtsschein entstehen kann. Mehrere Gerichte haben judiziert, dass der einfache Schutz eines Online-Kontos durch ein Passwort noch keine Rechtsscheinhaftung begründe, wenn der Kontoinhaber von einem Missbrauch durch Dritte keinerlei Kenntnis hatte bzw. diesen Missbrauch auch nicht verhindern konnte (OLG Hamm v. 16.11.2006 – 28 U 84/06 Rn. 22; OLG Köln v. 13.01.2009 – 19 U 120/05 Rn. 19 f.). Für die Haftung für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen hat der BGH ausgeführt, dass wenn ein Dritter bei eBay ein fremdes Mitgliedskonto zu Schu…

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Themen: Ebay , LG Berlin , Bereicherungsrecht , Olg Oldenburg , Olg Schleswig , Hanau , LG Aachen , Mündliche Prüfung , Bgb AT
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 25. Oktober 2010 auf http://www.juraexamen.info.

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