Anscheinsbeweis für Urheberschaft bei Lichtbildserie
Immer öfter müssen sich die Gerichte mit der beweisrechtlichen Wertung von Digitalfotos befassen.
Das passiert, wenn der Rechtsverletzer die Urheberschaft des Anspruchstellers in Frage stellt. Manchmal kommt es sogar vor, dass
behauptet wird, nicht der Kläger, sondern der Beklagte selbst habe die Lichtbilder gefertigt.
Das Landgericht München hatte diesbezüglich u.a. bereits ausgeführt, dass ein erster Anschein für die Urheberschaft des Fotografen
spreche, wenn er eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen kann. (LG München I, Urteil vom 21. 5. 2008 - 21 O 10753/07)
Dem haben sich nun das (Urteil v. 17.06.09, 308 O 176/09) und auch das Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2009 - 57 C 14613/08) angeschlossen.
Der Entscheidung des Landgerichts Hamburg lag der interessante Fall zugrunde, in dem der dortige Beklagte nicht nur mit dem Kläger
verwandt war, sondern zusätzlich noch ein mittlerweile toter ins Spiel gebracht wurde, der die Bilder geschossen haben sollte. Das habe der Onkel dem Beklagten
ausdrücklich gesagt. Diesen Vortrag hielten die Hamburger Richter jedoch für nicht ausreichend, da der Kläger eine ganze Serie von
Lichtbildern vorlegen konnte und dieser zudem auf einigen Bildern mit der abgebildet war, mit der die Lichtbilder aufgenommen worden waren.
Das Gericht führt aus:
“Hinzu kommt hier aber noch, dass S. auf einem der Parallelschüsse („S. im Restlicht Landscape.jpg) selbst abgebildet ist und eine
Kamera in Richtung des hält. Aufgrund…
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