Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

Wenn bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nicht aufzuklären ist, ob der von hinten aufgefahrene Wagen oder aber das vordere Fahrzeug den Verkehrsunfall verschuldet hat, ging die Rechtsprechung nach dem sog. Anscheinsbeweis bislang davon aus, dass der Auffahrende die Kollision mit dem vorausfahrenden Auto zu verantworten hat, weil er unaufmerksam gewesen ist oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 13.12.2011 (Az. VI ZR 177/10) nun gegen eine solche Haftungsvermutung bei Auffahrunfällen auf Autobahnen in den Fällen ausgesprochen, bei denen vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel durch den vorausfahrenden Wagen stattgefunden hat. Hier reicht der Auffahrunfall entgegen der bisherigen Rechtsprechung alleine nicht aus, um einen Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden anzunehmen, da der typische Geschehensablauf hier nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht zwingend auf ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden schließen lässt. Vielmehr kommt hier ein Fehlverhalten des vorausfahrenden Wagens durch einen verkehrswidrigen Spurwechsel als alter…

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Themen: Bgh , Fahrzeug

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://blog.rofast.de.

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