Geschäftsauto Privat Nutzen Nicht Erlaubt: Anscheinsbeweis 1 % Listenpreis
Kanzleien im Internet | 14. Dezember 2010 — Grundsätzlich hat jeder Fahrzeugnutzer eine Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge zu versteuern. Falls er keine Nachweise hat, …
Grundsätzlich hat jeder Fahrzeugnutzer eine Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge zu versteuern. Falls er keine Nachweise hat, z.B. Fahrtenbuch, nach der 1 % Listenpreis-Methode.
Dabei werden die Neuwagenpreise der Hersteller zugrunde gelegt. Das kann recht teuer werden. Wenn ein Fahrzeug 20.000 EUR kostet, dann sind monatlich 200 EUR gewinnerhöhend bei Unternehmern / lohnerhöhend bei Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Mit der Folge der Steuer- und SV-Belastung. Und natürlich die Umsatzsteuernicht zu vergessen.
Bisher ging der Fiskus immer nach der gleichen Methode vor. Es gibt ein Fahrzeug, es gibt einen Nutzer, es gibt die private Nutzung, es ist die 1 %-Berechnung anzuwenden.
Jetzt hat der BFH mit Urteil vom 21.04.2010 diesen Kreislauf durchbrochen.
Der Sohn eines Unternehmers fuhr einen betrieblichen PKW. Gemäß Arbeitsvertrag war aber die betriebliche Nutzung verboten. Für den Fiskus war der Anscheinsbeweis die Existenz und Nutzung des Fahrzeuges ausreichend, um die Privatnutzung zu unterstellen.
Der BFH hat klargestellt, dass die 1 %-Berechnung eine tatsächliche private Nutzung voraussetzt. Der so genannte Anscheinsbeweis, mit dem bisher argumentiert wurde, streitet lediglich dafür, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt, wenn es ihm auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt wurde.
Wenn also der Unternehmer die private Nutzung des Fahrzeuges erlaubt, d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Dezember 2010 auf http://www.r24.de.
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