Anregungen für die nächste Gehaltsverhandlung

Die Vergütung des Geschäftsführer der GmbH setzt sich sinnvollerweise aus festen und variablen Gehaltsbestandteilen zusammen. Nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherung bleibt von einer Gehaltserhöhung leider oft nur sehr wenig übrig. Daher lohnt es sich, bei der nächsten Verhandlung über eine Erhöhung der Vergütung auch eine oder mehrere Positionen der nachfolgend genannten Extras anzusprechen und in die Gesamtausstattung des Geschäftsführer einzubauen.

Im Steuerrecht gibt es eine Menge an Möglichkeiten für einen Arbeitgeber, den Mitarbeitern und insbesondere dem Geschäftsführer eine Gehaltserhöhung in Form von sogenannten Extras zu gewähren, die teilweise steuerfrei und sozialversicherungsfrei gewährt werden können oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. In beiden Fällen erhält der Geschäftsführer in voller Höhe einen finanziellen Vorteil, ohne davon Abzüge für Lohnsteuer oder Sozialversicherung in Kauf zu nehmen. Es ergibt sich eine Win-Win Situation. Nicht jedes Extra ist für jeden Geschäftsführer geeignet, aber das eine oder andere Bonbon wird sicherlich dabei sein und die Liste lässt sich ohne weiteres noch verlängern.

1. Firmenwagen

Die GmbH überlässt dem Geschäftsführer einen Firmenwagen auch zur privaten Benutzung. Der Geschäftsführer muss zwar den geldwerten Vorteil der Privatnutzung versteuern, dennoch ist die Überlassung eines Firmenwagen zur Privatnutzung für sehr viele Geschäftsführer ein sehr interessanter Gehaltsbestandteil. Die Ermittlung des geldwerten Vorteil kann auf Basis der Pauschalmethode oder der Fahrtenbuchmethode erfolgen. Bei der Pauschalmethode wird 1% des Listenpreis des Fahrzeug als geldwerter Vorteil zugrunde gelegt. Bei der Fahrtenbuchmethode ist darauf zu achten, dass vom Finanzamt hohe Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden.

2. Computer, Fax, Internet und Telefon

Die leihweise Überlassung eines Computer, Fax oder Telefon zuhause einschließlich Zubehör und Software ist gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Nicht nur das, auch die laufenden Kosten für Internet und Telefon kann die GmbH für den Geschäftsführer steuerfrei und sozialversicherungsfrei für den Geschäftsführer übernehmen (R 3.45 LStR).

Alternativ kann die GmbH dem Geschäftsführer auch einen Zuschuss zu Internetkosten gewähren. Die GmbH kann den Zuschuss vereinfacht mit 25% pauschal versteuern, wenn der Zuschuss unter 50 Euro monatlich bleibt. Der Geschäftsführer kann die Kosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung dennoch als Werbungskosten geltend machen (R 40.2 Abs. 5 LStR).

3. Parkplatz

Ein Parkplatz in der Innenstadt, insbesondere in München, kann sehr teuer sein. Hier können schnell vierstellige Summen im Jahr zustande kommen. Beim Geschäftsführer sind die Kosten leider bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten. Daher ist es gerade für Geschäftsführer einer GmbH …

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Themen: Einkommensteuer , Lohnsteuer , Estg , Sozialversicherung , Geschäftsführer , Vergütung , Kinderbetreuung , Finanzamt , Gesamtausstattung , Gehaltsbestandteil , Fahrtenbuch , Gmbh , Mittagessen

Erschienen 28. Juli 2009 auf http://blogmbh.de.

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