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Anrechnung von Stiefelternteilvermögen beim ALG-II verfassungswidrig? Eine Prüfung.

am 09.01.2007 von http://www.unfehlbar.net

Das Sozialgericht Berlin muss sich in zunehmendem Maße mit Fällen zum Thema “Hartz IV” beschäftigen. Die auf der Homepage des Gerichts veröffentlichte Eingangskurve verzeichnet für das Jahr 2006 einen Anstieg der diesbezüglichen Fälle von 750 auf 1250.
Schlagzeilen machte das Gericht am Montag, als es in der Presse verkündete, eine im Rahmen der Verschärfung der ALG-II-Anforderungen vom August 2006 neu eingefügte Regelung für verfassungswidrig zu halten. Das Gericht, das im betreffenden Fall bislang nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tätig sei, werde im anschließenden Hauptverfahren die entsprechende Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
Objekt der verfassungsrechtlichen Zweifel an den verschärften Beihilfebestimmungen ist § 9 Abs. 2 SGB-II:
Bei unverheirateten Kindern, die mit […] einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben […] sind auch das Einkommen und Vermögen […] des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.
[Auslassungen von unfehlbar.net]
Die Vorschrift bewirkt, dass erwerbsunfähige Kinder sich bei der Bemessung ihres ALG-II-Anspruchs nicht nur das Vermögen ihrer leiblichen Eltern anrechnen lassen müssen, sondern überdies auch das Vermögen eines neuen Partners, der mit einem Elternteil und dem Kind in — zumeist häuslicher — (Bedarfs-)Gemeinschaft lebt.
Und es ist in der Tat fraglich, ob dies verfassungsrechtlich zulässig ist. Eine kurze Prüfung:
1. Verstoß gegen Art. 6 I, II GG
a) Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Kindes
Artikel 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der Gemeinschaft. Verfassungspolitisch rechtfertigt sich diese herausragende Stellung der Familie mit ihrer sozialen Funktion als “Keimzelle der Gesellschaft”, wie einst das BVerfG formulierte.
Neben einem subjektiv-öffentlichen Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in den Familienverbund oder Belastungen …

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