Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an!
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Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet.
Dies hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 4.08.2010 in dem Verfahren 2 Ws 449/10 festgestellt und in der Begründung u.a. folgendes ausgeführt:
Indessen durfte eine Anrechnungsentscheidung der Strafkammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht ergehen; eine solche ist vielmehr erst möglich, wenn die Verurteilte von der erkannten Strafe so viel verbüßt haben wird, dass nur noch ein Strafrest von zwei Jahren offen steht. Das wird unter Berücksichtigung von in der Zeit vom 29.08.2008 bis zum 06.04.2009 vollstreckten 220 Tagen gem. § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anrechenbarer Untersuchungshaft etwa im April 2011 der Fall sein.
Mit dieser Rechtsmeinung folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die eine Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG erst dann für zulässig hält, wenn die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet (so etwa OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92; OLG Hamburg NStZ 1989, 217; OLG Hamm NStZ 1987, 246; Körner, BtMG, 6. Auflage 2007, § 36 Rz. 30; Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, § 36 Rz. 94 jew. mit weit. Nachw.). Der Gegenauffassung (die etwa vertreten wird von OLG Düsseldorf StV 1990, 240; LG Görlitz NStZ-RR 2004, 283 = StV 2004, 609; LG Tübingen StV 1988, 21; LG Bremen StV 1992,184; Fischer StV 1991, 237) ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 3 BtMG eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vorsieht, sie ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 und 3 BtMG. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 BtMG ist nämlich eine Regelung für Ausnahme- und Härtefälle, die Unbilligkeiten des obligatorischen Anrechnungsverfahrens ausgleichen soll und die deshalb erleichterte Voraussetzungen gegenüber der Anrechnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 vorsieht (so Weber, a.a.O., Rz. 88 mwN). § 36 Abs. 3 BtMG bezweckt jedoch nicht die Ausdehnung der Anrechnungsmöglichkeit gegenüber § 36 Abs. 1 BtMG (OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92). Die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BtMG, die die Zurückstellungs- und in deren Folge die Anrechnungsmöglichkeit davon abhängig macht, dass der Verurteilte eine Strafe oder einen Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat, bezweckt, dass in Fällen mit in der Höhe der Strafe zum Ausdruck gekommenen hohem Unrechts- und Schuldgehalt die Therapie neben die Strafe tritt, von der dann wenigstens ein Teil zu verbüßen ist (OLG Hamburg, NStZ 1989, 127; OLG Hamm NStZ 1987, 246); die Vorschrift ist daher in der Parallele zu § 56 Abs. 2 StGB zu sehen, der eine Strafaussetzung zur Bewährung oberhalb einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausschließt. Die Erwägung, dass bei Taten mit hohem U…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. September 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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