Anrechnung von Krankenhausverpflegung im SGB XII
Bis vor kurzem war es einhellige Meinung, dass bei Menschen die sich im Bezug von Leistungen nach dem SGB XII befinden die
Krankenhausverpflegung im Falle des Krankenhausaufenthaltes angerechnet wurde. Bei einem Krankenhausaufenthalt wurde ihnen die
Regelleistung wegen abweichender Bedarfsfestsetzung bis auf den Barbetrag von 98,28 EUR gemäß § 27a Abs. 3 SGB XII, § 27b Abs. 2 SGB
XII gekürzt.
Einen anderen Weg beschreitet nun ein sehr begrüßenswertes Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2011; Az: S 20 SO 54/10.
Solange die Frage nicht endgültig geklärt ist – gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – ist Menschen die im
Bezug von Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII sind und bei denen das Grundsicherungsamt eine Kürzung für die Zeit vornimmt in
denen Sie im Krankenhaus sind oder waren zu raten Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Lassen Sie sich beraten!
Zur Begründung hat das Sozialgericht Nürnberg ausgeführt (bearbeitet und gekürzt):
(…) Nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise
anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Entgegen dem missverständlichen Gesetzeswortlaut betrifft die Vorschrift die abweichende Bemessung des dem Leistungsberechtigten
zustehenden Regelsatzes: Eine (anderweitige) Deckung des Bedarfes setzt denknotwendig das Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs
voraus. Jedoch liegen die Vorraussetzungen für eine Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht vor. Denn auch ein unter Umständen
längerer Aufenthalt eines Hilfebedürftigen in einem Krankenhaus rechtfertigt für sich allein nicht eine abweichende Festlegung des
Regelsatzes. (…)
Ausgehend von der beschriebenen gesetzgeberischen Konzeption ist allein der Umstand, dass sich ein Leistungsberechtigter nach dem SGB
XII (vorübergehend) in einem Krankenhaus aufhält, nicht geeignet, eine abweichende Festsetzung des (pauschalen) Regelsatzes nach § 28
Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. (jetzt § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII) zu begründen. Denn wie ausgeführt orientiert sich die Bemessung des
Regelsatzes am durchschnittlichen monatlichen Bedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB XII. Eine Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 2
SGB XII a.F. kommt somit nur in Betracht, wenn ein Sachverhalt vorliegt, demzufolge der durchschnittliche (individuelle) Bedarf des
Leistungsempfängers nachweisbar vom durchschnittlichen Bedarf, der dem Regelsatz zu Grunde liegt, abweicht. Im vorliegenden Fall hat
das Gericht aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regelsatz des Klägers infolge des Krankenhausaufenthaltes im Zeitraum 25. März
2009 bis 4. Juni 2009 abweichend individuell festzusetzen wäre. Es geht vielmehr davon aus, dass in den zur Bemessung der Regelsätze
herangezogenen Haushalten unterer Einkommensgrupp…
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