Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr

Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf eine im Berufungsverfahren anfallende Verfahrensgebühr hat sich der Bundesgerichtshof geäußert:

Die Geschäftsgebühr kann anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente Verfahrensgebühr angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dem Teil 3 des VV RVG insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Abschnitts 3 des VV RVG und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet.

Für die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen. Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden. Der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird. Die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat.

Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier zu Recht bejaht. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert – wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat – nichts an der zur…

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Themen: Geschäftsgebühr , Verfahrensgebühr , Dieselbe , Kostenfestsetzung , Zivilprozess , Rechtsanwaltsvergütung

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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