Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

Eine vom Arbeitgeber aufgrund eines von ihm angewandten Haustarifvertrages erbrachte “Einmalzahlung”, die die Funktion der Überbrückung bis zum späteren Inkrafttreten einer linearen tabellenwirksamen Lohnerhöhung hat, ist aufgrund ihres Zwecks grundsätzlich auf den Mindestlohnanspruch eines Arbeitnehmers aus einem allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrag anzurechnen.

Eine vom Arbeitgeber aufgrund des von ihm angewandten Haustarifvertrages erbrachte “vermögenswirksame Leistung” im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ist nicht auf den tariflichen Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers anzurechnen, da ihr Zweck der langfristigen Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand nicht funktional gleichwertig mit dem Zweck des Mindestlohns ist.

Ob diese, jetzt vom Bundesarbeitsgericht bestätigte, Auslegung des Begriffs der “Mindestlohnsätze” allerdings mit europäischen Unionsrecht – konkret: mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) der Entsende-Richtlinie 96/71/EG – wird allerdings noch der Gerichtshof der Europäischen Union klären müssen, dem das Bundesarbeitsgericht diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens

Das beim Bundesarbeitsgericht anhängige Ausgangsverfahren betrifft u.a. die Frage, welche Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für die Erfüllung von dessen Anspruch auf den Mindestlohn nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag anzurechnen sind, wenn dieser im Falle der Entsendung eines Arbeitnehmers durch einen ausländischen Arbeitgeber, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, auch auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage nach der unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs “Mindestlohnsätze” in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG.

Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

Nach der achtzehnten Begründungserwägung der Entsende-Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 sollte der Grundsatz eingehalten werden, dass außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen nicht besser gestellt werden dürfen als Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Nationales Recht

In der Bundesrepublik Deutschland war in dem im vorliegenden Fall streitigen Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen – Arbeitnehmer-Entsendegesetz – (in der Fassung vom 25.04.2007 und am 1.07.2007 in Kraft getreten – AEntG 2007) die Rechtsgrundlage für die Erstreckung allgemeiner Arbeitsbedingungen auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und seinen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern. Das AEntG 2007 war darauf gerichtet, die Entsende-Richtlinie und die nachfolgenden Änderungen des Unionsrechts (z.B. die Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006)) in nati…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Vermögenswirksame Leistungen , Mindestlohn , Haustarifvertrag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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