Anprangernde Wirkung durch vollständige Namensveröffentlichung von Rechtsanwälten in Gerichtsurteilen

Die volle Namensnennung von Rechtsanwälten bei der auch nur teilweisen Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Gerichtsurteilen im Internet ist nicht erlaubt, wenn dies zu einer Anprangerung und damit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen führt und nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

In seinem Urteil (vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07) begründete das hanseatische OLG diese Entscheidung mit dem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) des betroffenen Rechtsanwalts über das ebenfalls grundrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung des Publizisten. Nach Ansicht des OLG führe die Verbreitung von Gerichtsurteilen unter voller Namensnennung des beteiligten Rechtsanwalts zu einer Anprangerung bzw. Herabsetzung desselben, die im vorliegenden Fall nicht mehr durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt erscheine, sondern allein den Konflikt der Parteien untereinander darstelle. Dem betroffenen Anwalts stünde daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 I, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 2 GG zu. Sollte hingegen an einigen Tätigkeiten des betroffenen Anwalts ein öffentliches Interesse bestehen (wie im vorliegenden Fall z.B. an der Leitung v…

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Themen: Bgb , GG , Analog

Erschienen 27. August 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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