Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

Die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG erfolgt nicht nur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird. Eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG gebietet es, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt.

Ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auch zu erfolgen hat, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhalt auch nach erfolgter Kürzung zahlen kann, ist umstritten. Würde man diese Fälle ausschließen, wäre nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG unzulässig beschränkt.

Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG („ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte“) ergibt sich die einschränkende Auslegung nicht zwingend. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass eine Anpassung unterbleibt, wenn der Berechtigte bei ungekürzten Bezügen des Pflichtigen keinen Unterhaltsanspruch – z.B. nach Ende der Befristung – hätte. Auch die Vertreter der einschränkenden Auslegung scheinen eine Anpassung zuzulassen, soweit der Unterhaltsanspruch des Berechtigten lediglich eingeschränkt ist, was aufgrund des reduzierten gemeinsamen Bedarfs und des geringeren Einkommens des Pflichtigen regelmäßig der Fall sein wird, und der Unterhaltsanspruch aufgrund der Kürzung dann nicht mehr in voller Höhe besteht.

Der Gesetzgeber hat dem möglichen Missbrauch von Unterhaltsansprüchen bei gleichzeitigem Rentenbezug begegnen wollen, ohne den Anwendungsbereich der aus § 5 VAHRG übernommenen Anpassungsregelung weiter einzuschränken. Die Gesetzesbegründung verweist auf die in § 5 VAHRG enthaltenen Voraussetzungen, wonach die Aussetzung der Kürzung erforderte, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Versorgung des anderen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch haben musste. § 5 VAHRG kam jedoch auch dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehegatten selbst aus dem nach Kürzung der Versorgung verbleibenden Einkommen sichergestellt werden konnte, denn auch hier lag einer der erfassten Härtefälle vor. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 Abs. 1 VersAusglG insoweit eine Einschränkung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen bezweckt hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 ist dem Gesetzgeber nach Einführung des Versorgungsausgleichs die Regelung bestimmter Härtefälle in dem Sinne aufgegeben worden, dass die doppelte Belastung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rentenversicherten durch Unterhaltszahlungen zu vermeiden sei. Beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem, dass …

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Themen: Anwendungsbereich , Nachehelicher Unterhalt , Versorgungsausgleich
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 27. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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