Anpassung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich an veränderte Verhältnisse
Ein Ehepaar hatte am 24.11.1981 anlässlich der Trennung einen notariellen Vertrag über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für
die Zeit nach dem 31.10.1981 geschlossen. Im Jahre 1983 versöhnten sich die Eheleute wieder und lebten bis 1992 wieder zusammen und
trennten sich dann erneut. Die Scheidung wurde erst 2006 eingereicht.
Die Eheleute streiten nun um den Versorgungsausgleich. Der Ehemann ist der Meinung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei
wirksam. Man sei bei der Versöhnung einig gewesen, dass es bei der Regelung verbleiben solle. Die Durchführung des
Versorgungsausgleichs sei auch grob unbillig, da die Ehefrau nicht zum Familienunterhalt beigetragen habe. Selbst wenn die notarielle
Vereinbarung unwirksam sei, so sei sie zumindest anzupassen. Letztlich sei auch der wegen der langen Trennungszeit von 1992 bis 2006 teilweise
auszuschließen.
Die Ehefrau hält die notarielle Vereinbarung wegen der erfolgten Versöhnung für hinfällig. Man sei auch nicht einig gewesen, dass der
teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz der Versöhnung Bestand haben sollte. Auch sei es falsch, dass sie nicht zum
Familienunterhalt beigetragen habe.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 20.07.2009 (Aktenzeichen 11 UF 641/08) ausgeführt, dass die
Geschäftsgrundlage der Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleich weggefallen sei. Sie sei zur Vorbereitung
der damals beabsichtigten Scheidung getroffen worden. Die Parteien hätten jedoch von 1983 bis 1992 nochmals zusammengelebt. Dies
führe aber dazu, dass die Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse anzupassen sei auf der Grundlage einer Interessenabwägung bei
einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung. Daher sei der Versorgungsausgleich ab der erneuten Trennung im Jahre
1992 auszuschließen. In der ursprünglichen Fassung sollten die Anwartschaften bis zur Trennung der Parteien in den
Versorgungsausgleich einbezogen werden. Daher sei es sachgerecht, den Vertrag dahingehend anzupassen, dass die Anwartschaften der
Parteien bis zur Trennung 1992 in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
Ferner hatte der Senat darüb…
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