Anpassung der Betriebsrente nach einer Fusion

Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der bereits laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und nach „billigem Ermessen“ darüber zu entscheiden. Bei der Ausübung des Ermessen sind sowohl die Belange des Versorgungsempfängers als auch die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung bei schlechter wirtschaftlicher Lage ablehnen. Der Anspruch auf eine Betriebsrentenanpassung entsteht erstmals drei Jahre nach der Verrentung. An dem regelmässigen Anpassungszeitpunkt ändert auch eine Fusion nichts, entschied heute das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05, Pressemitteilung). Das gilt selbst dann, wenn durch eine Verschmelzung mit einer ertragsstarken Gesellschaft die Betriebsrentner unerwartet mit einer höheren Anpassung re…

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Erschienen 31. Juli 2007 auf http://blog.juracity.de.

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