Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen trotz Überschreitung der Abrechnungsfrist wirksam!

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 258/09) hat klargestellt, dass die gem. § 560 Abs. 4 BGB verlangte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen auch dann wirksam ist, wenn die Abrechnung selbst entgegen § 556 Abs.3 BGB verspätet nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilt wurde !!

Genannte Vorschrift bestimmt, dass der Vermieter mit Nachforderungen aus einer BK-Abrechnung ausgeschlossen ist, wenn die Abrechnung nicht binnen Jahresfrist nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter erteilt worden ist. Dies bedeutet allerdings nur, dass der Vermieter keine Nachforderungen an den Mieter stellen kann, dessen bisherige Vorauszahlungen nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten ausreichten. Dass dies so war, wird nicht durch das Verbot Nachforderungen beseitigt. Da das Gesetz jedoch den Vermieter lediglich zu zeitnaher Abrechnung zwingen soll,ansonsten aber an die Versäumung der Abrechnungfrist keine weiteren Sanktionen knüpft, ist die Anforderung erhöhter Vorauszahlungen wirksam, wenn nur festgestellt wird, dass die bisherigen nicht ausreichten, um die tatsächlich ents…

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Themen: Verbot

Erschienen 9. November 2010 auf http://aktuell.szary.de.

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