Anordnung über die Amtstracht Robe aus 1963

Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten AV d. JM vom 5. Februar 1963 (3152 - I B. 5) - JMBl. NRW S. 49 -

I. Personenkreis

1. Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:

a) Berufsrichter, Handelsrichter sowie die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,

b) Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

c) Rechtsanwälte.

2. Die als Staatsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren sowie beauftragte Staatsanwälte tragen die Amtstracht des Staatsanwalts. Die als Amtsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren, beauftragte Amtsanwälte sowie Referendare oder Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Sitzungsvertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts auftreten, tragen die Amtstracht des Amtsanwalts.

3. Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen, amtlich bestellte Anwaltsvertreter sowie Referendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen, ohne zum Anwaltsvertreter bestellt zu sein, tragen die Amtstracht des Rechtsanwalts. Referendare und Justizbeamte, die zu Pflichtverteidigern bestellt sind, tragen die Amtstracht des Urkundsbeamten.

4. Patentanwälte dürfen als Beistände der Parteien in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes die in der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht vom 5. Mai 1961 (BGBl. I S. 596) in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Amtstracht tragen.

II. Beschreibung der Amtstracht

1. Die Amtstracht besteht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit einem weißen Langbinder zu tragen. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife getragen werden kann. Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen. (Fn 1)

2. An der Robe wird ein Besatz getragen; er besteht

a) bei Richtern und Staatsanwälten aus Samt, b) bei Amtsanwälten aus Samt nach besonderen Abmessungen, c) bei Urkundsbeamten aus Wollstoff, d) bei Rechtsanwälten aus Seide. (Fn 1)

3. Die näheren Bestimmungen über Form und Abmessungen der Amtstracht werden in einem Merkblatt (Anlage a und 1 b) zusammengestellt, das von dem Justizminister herausgegeben wird.

III. Tragen der Amtstracht

1. Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. (Fn 1)

2. Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu trag…

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Themen: Jura , Robe

Erschienen 3. August 2006 auf http://www.roben-shop.de/blog.

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