Benutzungspflicht eines Radweges
Rechtslupe | 8. Februar 2012 — Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen…
Das VG Oldenburg entschied, dass eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen (Zeichen 240) nur dann anordnen sei, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO erfüllt seien. Erforderlich ist nach dieser Vorschrift eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für Radfahrer. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor.
Im Sachverhalt klagte ein Radfahrer gegen eine Anordnung, wonach auf einem gemeinsam genutzten Fuß- und Radweg durch Aufstellen eines Verkehrsschildes (Zeichen 240) eine Benutzungspflicht für Radfahrer festgelegt werden sollte. Der Kläger war der Meinung, auf dem betroffenen Straßenabschnitt (Landesstraße 813 zwischen der Gemeinde Rispel und der Stadt Jever) bestehe auch dann keine besondere Gefährdung durch den KFZ-Vekehr, wenn Radfahrer die Straße benutzen. Die Behörde hielt dem entgegen, dass auf solchen Straßen, die vom Schwer- und landwirtschaftlichen Verkehr genutzt würden und dem Durchgangsverkehr dienten, regelmäßig für Radfahrer besondere Gefahren bestünden. Wegen der geringen Fahrbahnbreite (hier: etwa 6 m) seien sie insbesondere beim Überholen durch Kraftfahrzeuge gefährdet. Zudem hielten sich häufig Kraftfahrer nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Das VG Oldenburg hat der Klage bezüglich des genannten Streckenabschnitts stattgegeben. Hierzu hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVwerG ausgeführt:
Die Straßenverkehrsbehörde dürfe eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung – StVO – erfüllt seien. Erforderlich sei danach eine aufgrund der besonderen örtli… » Vollständiger ArtikelErschienen 5. Februar 2012 auf http://www.lawbike.de.
Rechtslupe | 8. Februar 2012 — Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen…
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