Anklage wegen Exhibitionismus
Anwalt & Strafverteidiger Blog | 6. Oktober 2011 — Exhibitionismus / kinderpornographische Schriften / Vorstrafe / Untersuchungshaft Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen…
Strafrecht / Hacking / Kinderpornos / Internet / Anonymous
In den letzten Wochen war die „Hackergruppe“ Anonymous eher negativ aufgefallen, zumindest für die betroffenen Stellen und Unternehmen. Mit der heutigen Meldung sollten wohl viele leben können, wenn gleich der Cyberangriff und die damit einhergehenden (strafrechtlichen) Tatbestände dadurch nicht legalisiert wird.
Wie heute bekannt wurde, hat die bekannte Gruppe mit der „Operation Darknet“ den nach eigenen Angaben größten Kinderpornoring mit der „Größte kinderpornographische Sammlung im Internet“ gesprengt bzw. Letztere gelöscht.
Nachdem das spezielle und geheime Netzwerk aufgefunden und einen Tag später eine Liste von knapp 1600 Nutzernamen des Kinderpornorings „Lolita City“ veröffentlicht wurde samt weiterer für die Strafverfolgung nützlicher Daten machte Anonymous noch die Entdeckung einer großen Datensammlung kinderpornographischer Inhalte. Als der Provider sich weigerte, diese zu löschen, nahm die Hackergruppe diesen Schritt selbstständig vor. Mit kurzzeitigem Erfolg, denn der Provider spielte ein Backup rauf. Doch auch diese Daten mit knapp 40 dazugehörigen Internetseiten löschte die Crew anschließend und erklärte den Anbieter „Freedom Hosting“ als Feind Nummer eins.
Zudem schickte Anonymous eine Warnung an alle, die kinderpornographischen Inhalte „hosten, bewerben oder unterstützen“. Weitere Ziele sind damit wohl so gut wie sicher.
Nach dem deutschen Strafrecht ist unter anderem der die Verbreitung und der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184 StGB strafbar.
( n-tv, 18.10.2011 )
Ähnliche Beiträge: Geldstrafe für Besitz kinderpornographischer Bilder auf dem Handy Geldstrafe / Kinderpornographie / Geständnis Vor dem Amtsgericht Rheinbach musste sich eine 59-jähriger Mann wegen des ... Anklage wegen Exhibitionismus Exhibitionismus / kin… » Vollständiger ArtikelErschienen 19. Oktober 2011 auf http://www.anwalt-strafverteidiger.de.
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Diese Regelung dient mit § 184 I Nr. 1 bis 5 StGB ausschließlich dem Jugendschutz. Zudem soll sie vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornographie