Anonyme (Hotel-)Bewertungen können nicht generell vorab verboten werden

Einer Pressemitteilung der Hamburger Justiz ist zu entnehmen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht am 18.1.2012 die Berufung in einem Klageverfahren zurückgewiesen hat (OLG Hamburg, Urteil v. 18.1.2012, 5 U 51/11).

Mit der Klage wollte eine Hotelbetreiberin einem Bewertungsportal generell verbieten , dass dort über sie anonym Bewertungen abgegeben werden können.

Da die Entscheidung nicht im Volltext vorliegt, ist es schwierig, eine Stellungnahme abzugeben.

Der Fall mutet aber jedenfalls merkwürdig an. Denn sogar einem Laien müsste einleuchten, dass ein Antrag unzulässig bzw. unbegründet sein dürfte, der darauf lautet, noch nicht im einzelnen bekannte Berichterstattung und sogar Meinungsäußerungen im Voraus zu verbieten.

Ein Vorabverbot bekommt noch nicht einmal der Kaiser

Etwas Ähnliches hatte vor einigen Jahren Franz Beckenbauer in Bezug auf Fotos seiner minderjährigen Kinder versucht. das Landgericht Hamburg und das hanseatische Oberlandesgericht gaben Herrn Beckenbauer damals in dem Verlangen Recht, der Beklagten zu verbieten, gegenwärtige und auch zukünftige Abbildungen seiner minderjährigen Kinder zu veröffentlichen.

Der Kaiser scheiterte damals vor dem BGH (BGH, Urteil v. 6.10.2009, Az. VI ZR 315/08). De…

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Themen: Presse- Und Medienrecht , Meinungsfreiheit , Olg Hamburg , Landgericht Hamburg , Kaiser , Anonym , Beckenbauer , Hotelbewertung , Erlaubt
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://www.lbr-law.de.

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