Annahmeverzug im Kündigungsprozess – Böswilliges Unterlassen von Erwerb
am 20.05.2008 von Handakte WebLAWg
Der Arbeitgeber hat im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits zur Minimierung des Annahmeverzugslohnrisikos durchaus die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Arbeit/Tätigkeiten bei sich oder anderen möglichen Arbeitgebern anzubieten, welche nicht per se von dem Arbeitsvertrag gedeckt sind. Bietet der Arbeitgeber objektiv vertragswidrige, d.h. von der Stellenbeschreibung nach dem Vertrag abweichende Arbeit an, sind im Hinblick auf § 615 Satz 2 BGB die Art dieser Arbeit und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der bisherigen Arbeit zu prüfen.
In diesem Zusammenhang sind beispielsweise Fahrt- bzw. Pendelzeiten entscheidend, die der Arbeitnehmer zu der neuen, ihm angebotenen Arbeitsstelle zurücklegen müsste. Hier sei nur die Entscheidung des LAG Hamm vom 24.05.2007 (Az.: 8 Sa 51/07) erwähnt.
Das Gericht hatte ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei unzumutbar langer Pendelzeit abgelehnt. Dabei hatte sich das LAG hinsichtlich des zeitlichen Maßstabes an der Bestimmung des …
Lohn: Mehr Erwerbstätige suchen neuen Job
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Abfindungen wegen einer Änderung der Arbeitsbedingungen sind beitragspflichtig
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Im Streitfall den Status vor Gericht klären
Handakte WebLAWg / Während sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze weiter abgebaut werden, steigt die Zahl der Erwerbstätigen insgesamt - meist durch Minijobs oder Selbstständigkeit. Doch davon profitieren nur die Arbeitgeber. Nach dem BAG ist jemand ein Arbeit…
» dejure.org / Rechtsprechung: 8
» 615 BGB Vergtung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
» openPR.de - Pressemitteilung - Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. - Annahmeverzug im Kündigungsprozess – Böswilliges Unterlassen von Erwerb
Pressemitteilung von Rechtsanwalt Dr Philipp Brügge LL M Annahmeverzug im Kündigungsprozess Böswilliges Unterlassen von Erwerb
