Update: Der gute und der schlechte Rechtsbruch
Internet-Law | 3. Februar 2010 — Mein Beitrag zu der Frage des Ankaufs von Bankdaten mutmaßlicher Steuerhinterzieher durch die Bundesregierung hat im Blog eine reg…
Zum Beitrag vom vorvergangenen Dienstag und dem Folgebeitrag, in denen ich die Auffassung vertreten habe, der Ankauf der Steuderdaten-CDs sei strafbar, gab es allerhand Kommentare, darunter auch kritische Anmerkungen. Ich bemühe mich nun, diese zu entkräften.
Nach meiner Wahrnehmung kann man den Kommentaren 6 Argumente gegen eine Strafbarkeit des Ankaufs entnehmen.
Es liege keine Anstiftung vor / das Problem des omnimodo facturus. Die Weitergabe der Daten sei nicht unbefugt. Der deutsche Staat sei ein berechtigter Empfänger für die Kontodaten deutscher Steuerflüchtiger. Daten aus einer Steuerhinterziehung seien gar nicht geschützte Daten iSd § 17 UWG. Die StA macht sich wegen Strafvereitelung strafbar, wenn sie die Daten nicht ankauft und die Tat könnte wegen der wichtigen Rolle von Steuern für die staatliche Finanzierung gerechtfertigt sein, § 34 StGB. Schließlich sei der deutsche Staat ein berechtigter Empfänger für die Kontodaten deutscher Steuerflüchtiger. Man könne das allgemeine Strafrecht bei einer Behörde nicht ohne weiteres anwenden. Es gibt verfassungsrechtliche Bedenken1. Es liege keine Anstiftung vor / das Problem des omnimodo facturus.
Zum Teil wird in den Kommentaren vertreten, es läge gar keine Anstiftung vor, weil der Schweizer (im Folgenden: S) zur Tat bereits fest entschlossen ist. Diese Ansicht teile ich nicht.
Folgendes Beispiel zum Verständnis: A kommt zu B und erklärt: Wenn du mir 50.000 € zahlst, töte ich deine Frau für dich. Nach völlig einhelliger Auffassung liegt in diesen Fällen stets eine Anstiftung vor, wenn B das Geld zahlt, gerade weil der A bis zur Zahlung (der Erfüllung der Zahlungsbedingung) lediglich tatgeneigt ist. Ohne Zahlung kommt es ja genau nicht zur Straftat. Der Fall des Schweizers ist genauso gelagert. Würde S die Daten freiwillig und bedingungslos an den Staat herausgeben, käme man nicht zu einer Anstiftung und somit Strafbarkeit.
2. Die Weitergabe der Daten sei nicht unbefugt.
Unbefugt bedeutet zunächst nur, dass der Täter nach seinen Vertragspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn zur Weitergabe/Verwertung der Daten nicht berechtigt ist - das sollte hier unproblematisch sein, egal ob S nun Mitarbeiter der Bank ist oder gar ein Außenstehender - sowiedem Täter keine Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen. Ich sehe keinerlei Rechtfertigungsgründe. Schließlich geht es hierbei um das Verhältnis Bank - S und nicht um das Verhältnis S - Deutscher Staat. Zu einer möglichen Abwägung hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe s.u.
3.
Daten aus einer Steuerhinterziehung seien gar nicht geschützte Daten iSd § 17 UWG.Generell: Dass man in Kommentaren keinen Hinweis auf Steuerdaten als taugliche Tatobjekte iSd des § 17 UWG findet, ist wenig verwunderlich, da das Problem eben neu ist.
Ich hätte in meinem Beitrag darauf eingehen können, dass in § 1 UWG als ……
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Zum neuerlich geplanten Kauf von Steuersünder-Daten liest man derzeit allerhand in den Medien, leider auch viel Unkorrektes - sogar von Strafverteidigern. Ob
Am Dienstag habe ich gezeigt, wie eine mögliche Bewertung des Kaufs der Steuerdaten aussehen könnte. Die Daten werden nun trotzdem gekauft. Es ergeben