Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung

§ 22 Abs. 6 S. 3; §§ 39, 42a Abs. 2 S. 1 SGB II Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch AufrechnungSG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER Leitsatz (der Redaktion) Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig. Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 Ohne Zahlung einer Kaution oder Stellung einer ähnlichen Sicherheit (Bürgschaft) können Wohnungsuchende in der Regel keine Wohnung mieten. Soweit Leistungsberechti­gung nach dem SGB II oder SGB XII besteht, ist bei Fehlen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten die Übernahme der Kaution durch den Leistungsträger möglich und regelmäßig notwendig (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Regelfall soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. In Rechtsprechung und Literatur bestand bislang - entgegen einer verbreiteten Verwaltungspraxis - weitgehend Übereinstimmung, dass eine sofortige Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung eines Teils der Regelleistung nicht statthaft ist (vgl. dazu die vom SG Berlin zitierten Fundstellen). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber mit der seit 01.04.2011 geltenden Neuregelung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu Lasten der Leistungsberech­tigten konterkariert, indem er ausnahmslos für alle im Rahmen des SGB II gewährten Darlehen, also auch für Mietkautionsdarlehen, einen sofort greifenden Tilgungsau­tomatismus durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs konstitutiert. 1. Das SG Berlin kommt in seinem Beschluss vom 30.09.2011 zu dem begrüßenswerten Ergebnis, dass der Leistungsberechtigten die SGB II-Leistungen ohne Einbe­haltung von Tilgungsbeträgen für die Mietkaution auszu­zahlen sind. Dieses Ergebnis gewinnt das Gericht letztlich durch den Versuch einer verfassungskonformen teleologi­schen Auslegung der beiden hier ineinandergreifenden Normen des § 22 Abs. 6 Satz 3 und § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. In rechtsdogmatischer Hinsicht wirft die Argumen­tation des Gerichts Fragen auf. Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abwei­chung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu. Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die Leistungs­berechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglich­keit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Exis­tenzminimums haben würde. Diese Einschätzung wird al­lerdings für zahlreiche vergleichbare, wenn nicht sogar für alle Fälle zutreffen, in denen die Leistungsberechtigten wegen der Höhe des zu tilgenden Mietkautionsdarlehens eine zehnprozentige Reduzierung ihres notwendigen Le­bensunterhalts über einen längeren Zeitraum hinzunehmen haben. Damit würde sich das in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II unterstellte Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren, was rechtsdogmatisch zumindest problematisch wäre. Zudem ist festzustellen, dass der eindeutige Wortlaut des § …

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Berlin , Sgb II , Kaution , 42a

Erschienen 4. Februar 2012 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Durch die Einbehaltung der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung wird das soziokulturelle Existenzmi…

sozialrechtsexperte | 15. Dezember 2011 — So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg, Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER - . Gemäß § 22 Abs. 6 S. 1, 2. Ha…

Kein Abzug von Darlehnsraten für Mietkaution bei Hartz 4

anwalt-kiel.com | 23. Februar 2010 — Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts – L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten für Mietkaut…

BSG: Unzulässige Umgehung des Gesetzes durch Jobcenter

Jus@Publicum | 2. April 2012Taschengeld © Liz Collet Darf das Jobcenter des Kreises Plön Tilgungsraten für ein Mietkautionsdarlehen von den SGB II -Lei…

Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 S…

sozialrechtsexperte | 23. März 2012 — BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R - Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumind…

Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.

sozialrechtsexperte | 11. Oktober 2011 — So urteilte das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - . Denn sie ist mit dem Ansparkonzept des…

Darlehen Mietkaution Sgb II: ALG II: Darlehen für Mietkautionen müssen nicht getilgt werden

Recht und Alltag | 13. September 2007 — Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen mu…

Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.

sozialrechtsexperte | 22. Januar 2012 — Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung und wird nicht vom Hart IV-S…

Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Grundsicher…

sozialrechtsexperte | 5. September 2011 — § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 796/11 B - Der Anspruch auf …

Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

sozialrechtsexperte | 6. März 2012 — Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER -, bisher nicht veröffentlicht § 39 Ziff. 1 SGB II g…

Darlehen für Mietkaution bei notwendigem Umzug

Schlosser Aktuell | 28. Juni 2009 — Darf ein Darlehen für eine Mietkaution einer Arbeitslosengeld II -Bezieherin mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Wohnu…