Links auf Twitter zu rechtswidrigen Inhalten unzulässig
Archivalia | 20. April 2010 — LG Frankfurt a.M. Beschluss vom 20.04.2010 Az. 3-08 O 46/10 Links auf Twitter zu rechtswidrigen Inhalten unzulässig Das Landgerich…
Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer gab vorgestern in einer Pressemitteilung den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 20. April 2010 – 3-08 O 46/10 – bekannt und merkte an:
„Durch die bewusste Linksetzung hat sich der Antragsgegner die Inhalte zueigen gemacht“.
Ein anonymer Nutzer hatte in mehreren Internetforen geschäftsschädigende Behauptungen über die spätere Antragstellerin geäußert, nämlich wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen, die auch nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften irreführend waren. Die Links zu den Intertetforen verlinkte der Antragsgegner in seinen Twitter-Accounts, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen.
Nach einem Beitrag in dem Blog Presserecht-Aktuell.de twitterte der Antragsgegner die Links mit dem Hinweis “sehr interessant”.
In dieser Aussage kann man ohne weiteres ein Zu-Eigen-Machen sehen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach dem Zu-Eigen-Machen ist, ob sich der Betreffende aus der Sicht eines Durchschnittsnutzers mit dem Inhalt identifiziert oder identifizieren will. Hier gelten ähnliche Grundsätze wie zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Forum-Betreiber für die Beiträge seine Mitglieder einzustehen hat.
Sofern man in dem Fall, der dem Twitter-Beschluss zugrunde lag, davon ausgeht, dass der Antragsgegner die Twitter-Einträge mit “sehr interessant” anmerkte, liegt ein Zu-Eigen-Machen eindeutig auf der Hand. Nichts anderes würde in den Fällen entschieden werden, wenn der Betroffene eine SMS oder ein Telefax mit den Links geschickt hätte.
Sicher bin ich mir auch, dass nicht durch jede bewusste Linksetzung ein Zu-Eigen-Machen mit den verlinkten Inhalten erfolgt. Hätte der Antragsgegner beispielsweise die Links mit den Worten “Lies mal diesen Schwachsinn!” oder “Wenn Dir Deine Zeit lieb ist, lass das lesen des Mülls” oder “Interessant, aber ich glaube, das stimmt nicht” etc. verbreitet, wäre die Frage der Haftung durch die Verbreitung der Inhalte sehr wohl diskutabel.
Auch für Dr. Damm und Partner ist der Beschluss keine Überraschung. Rechtsanwalt Jens Ferner kritisiert zu Recht, die marktschreierische Art, wie Rauschhofer den Beschluss vermarkt bekannt gab.
Die Briten scheinen die neuen Medien schneller in ihr Rechtssystem einzubinden. Der High Court hatte es dem Anwalt Donal Blaney im Herbst 2009 gestattet, eine einstweilige Verfügung gegen einen anonymen Twitter-Nutzer zwitscherte (to twitter=zwitschern) über Twitter zuzustellen.
Rechtsanwalt Rauschhofers Pressemitt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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Ein Rechtsanwalt teilt aktuell mit, dass eine einstweilige Verfügung gegen den Inhaber eines Twitter-Accounts erwirkt wurde, der auf rechtswidrige Inhalte | Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
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