Anmerkung: BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb
Der (BGH) hat in
Sachen und WLAN-Betrieb
entschieden und eine sehr differenzierte Entscheidung getroffen:
Grundsätzlich hat man Sicherungsvorkehrungen hinsichtlich seines WLAN zu treffen. Allerdings stellt der BGH ausdrücklich fest, dass
es einem Verbraucher nicht zuzumuten sei, sich ständig auf dem Laufenden zu halten, was Sicherheitsstandards angeht. Vielmehr hat ein
Verbraucher, der ein WLAN einrichtet, zum Zeitpunkt der Anschaffung darauf zu achten, dass “marktübliche Sicherungsvorkehrungen”
getroffen sind. Zur Zeit dürfte dies eine WPA2 Verschlüsselung mit einem eigenen Passwort sein, das nicht erraten werden kann. Was dann
in Zukunft kommt, spielt erstmal keine durchschlagende Rolle. Zur Passwort Sicherheit: Dieses soll “ausreichend lang und eigen” sein.
Gängig sollte zur Zeit ein Standard von 8 Zeichen (oder mehr) sein, eine Kombination aus Gross-, Kleinbuchstaben und Zahlen.
Hilfsmittel: Das Passwort sollte nicht im Duden stehen. Der BGH hat im vorliegenden Fall die Vorraussetzungen des §97a II UrhG (so
genannte Kostendeckelung bei Abmahnungen, hier besprochen) als gegeben angesehen. Es bleibt das vollständige Urteil abzuwarten, je nach
Begründung kann evt. ein Rückschluss auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der Kostendeckelung bei sämtlichen Filesharing-Abmahnfällen
gezogen werden. Viele Abmahnopfer werden sich hier nun Hoffnung machen dürfen, aber ohne das vollständige Urteil ist jeder Rückschluss
verfrüht. Es ist aber an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der BGH in der Vergangenheit sehr restriktiv mit anwaltlichen Kosten bei
“einfachen Dingen” umgegangen ist. Insgesamt drei Mal hat der BGH beispielsweise eine Abrechnung nach RVG in einfachen Abmahnungen bei
eigenen Angelegenheiten für Rechtsanwälte verneint. Es würde mich nicht überraschen, wenn sich im Urteil Ausführungen zum §97a II UrhG
finden und diese auch verallgemeinerungsfähig sind. Mit Blick auf die Haftung für die berechtigte Nutzung durch Dritte (Problemfall:
Kinder in der Familie) wird nach diesem Urteil wohl die Haftung des Anschlussinhabers zukünftig bejaht werden. Dabei muss aber
unterschieden werden – wenn (wie hier) zumindest zweifelsfrei feststeht, dass der Anschlussinhaber als Täter nicht in Frage kommt, wird
es keinen Schadensersatz geben. Allerdings müssen die anwaltlichen Kosten für die Unterlassungsforderung beglichen werden, wobei
fraglich ist, wann die Kostendeckelung nach §97a II UrhG auf 100 Euro Anwendung findet, hier wurden die Voraussetzungen als gegeben
angesehen.
Für WLAN-Betreiber bedeutet dies: Sichern Sie ihr WLAN-Netz “vernünftig” nach dem Standard, der zum Zeitpunkt der Einrichtung gilt.
Mit WPA2 und einem eigenen, ausreichendem Passwort werden Sie mit dem BGH auf der sicheren Seiten sein. Andernfalls werden Sie für
Rechtsverletzungen durch Dritte, im Zuge der so genannten Störerhaftung, einzustehen haben. Innerhalb der Familie sollten Sie un…
» Vollständiger Artikel