Anmerkung: BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Sachen Störerhaftung und WLAN-Betrieb entschieden und eine sehr differenzierte Entscheidung getroffen:

Grundsätzlich hat man Sicherungsvorkehrungen hinsichtlich seines WLAN zu treffen. Allerdings stellt der BGH ausdrücklich fest, dass es einem Verbraucher nicht zuzumuten sei, sich ständig auf dem Laufenden zu halten, was Sicherheitsstandards angeht. Vielmehr hat ein Verbraucher, der ein WLAN einrichtet, zum Zeitpunkt der Anschaffung darauf zu achten, dass “marktübliche Sicherungsvorkehrungen” getroffen sind. Zur Zeit dürfte dies eine WPA2 Verschlüsselung mit einem eigenen Passwort sein, das nicht erraten werden kann. Was dann in Zukunft kommt, spielt erstmal keine durchschlagende Rolle. Zur Passwort Sicherheit: Dieses soll “ausreichend lang und eigen” sein. Gängig sollte zur Zeit ein Standard von 8 Zeichen (oder mehr) sein, eine Kombination aus Gross-, Kleinbuchstaben und Zahlen. Hilfsmittel: Das Passwort sollte nicht im Duden stehen. Der BGH hat im vorliegenden Fall die Vorraussetzungen des §97a II UrhG (so genannte Kostendeckelung bei Abmahnungen, hier besprochen) als gegeben angesehen. Es bleibt das vollständige Urteil abzuwarten, je nach Begründung kann evt. ein Rückschluss auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der Kostendeckelung bei sämtlichen Filesharing-Abmahnfällen gezogen werden. Viele Abmahnopfer werden sich hier nun Hoffnung machen dürfen, aber ohne das vollständige Urteil ist jeder Rückschluss verfrüht. Es ist aber an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der BGH in der Vergangenheit sehr restriktiv mit anwaltlichen Kosten bei “einfachen Dingen” umgegangen ist. Insgesamt drei Mal hat der BGH beispielsweise eine Abrechnung nach RVG in einfachen Abmahnungen bei eigenen Angelegenheiten für Rechtsanwälte verneint. Es würde mich nicht überraschen, wenn sich im Urteil Ausführungen zum §97a II UrhG finden und diese auch verallgemeinerungsfähig sind. Mit Blick auf die Haftung für die berechtigte Nutzung durch Dritte (Problemfall: Kinder in der Familie) wird nach diesem Urteil wohl die Haftung des Anschlussinhabers zukünftig bejaht werden. Dabei muss aber unterschieden werden – wenn (wie hier) zumindest zweifelsfrei feststeht, dass der Anschlussinhaber als Täter nicht in Frage kommt, wird es keinen Schadensersatz geben. Allerdings müssen die anwaltlichen Kosten für die Unterlassungsforderung beglichen werden, wobei fraglich ist, wann die Kostendeckelung nach §97a II UrhG auf 100 Euro Anwendung findet, hier wurden die Voraussetzungen als gegeben angesehen.

Für WLAN-Betreiber bedeutet dies: Sichern Sie ihr WLAN-Netz “vernünftig” nach dem Standard, der zum Zeitpunkt der Einrichtung gilt. Mit WPA2 und einem eigenen, ausreichendem Passwort werden Sie mit dem BGH auf der sicheren Seiten sein. Andernfalls werden Sie für Rechtsverletzungen durch Dritte, im Zuge der so genannten Störerhaftung, einzustehen haben. Innerhalb der Familie sollten Sie un…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Störerhaftung , Abmahnung , Bgh , Filesharing , Hilfsmittel , Bundesgerichtshof , Wlan , P2p , Lte
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 12. Mai 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Anmerkung: BGH in Sachen WLAN & Störerhaftung (“Sommer unseres Lebens”, I ZR 121/08)

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 14. Juli 2010 — In der aktuellen NRW (28/2010) ab Seite 2064 findet sich eine Anmerkung von RA Nenninger zu dem bekannten Urteil des BGH (I ZR …

Es ist soweit: Der BGH beschäftigt sich mit der WLAN-Störerhaftung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 11. Mai 2010 — Morgen früh wird es soweit sein: Der Bundesgerichtshof (BGH) wird bekannt geben, wie er die Haftung des Inhabers bei einem (ver…

LG Düsseldorf: Störerhaftung des WLAN-Netzbetreibers und Internet-Anschlussinhabers - Dem Betreiber eines WLAN-Netzes und Inhaber …

MEDIEN INTERNET und RECHT | 24. Juli 2008 — 1. Der Betreiber eines WLAN-Netzes hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit es Dritten nicht ermöglicht wird, sich hi…

BGH in Sachen Störerhaftung und WLAN: Volltext verfügbar

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 2. Juni 2010 — Die Webseite Abmahnwahn-Dreipage hat den Volltext der lange erwarteten BGH-Entscheidung veröffentlicht, zu finden hier. Es wi…

Anmerkung: BGH in Sachen WLAN & Störerhaftung (“Sommer unseres Lebens”, I ZR 121/08)

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 14. Juli 2010 — In der aktuellen NRW (28/2010) ab Seite 2064 findet sich eine Anmerkung von RA Nenninger zu dem bekannten Urteil des BGH (I ZR …

Hinweis: Mehrere Filesharing-Abmahnungen in kurzer Zeit

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 21. Mai 2010 — Ich habe heute noch mal einen bemerkenswerten Fall erlebt, den ich ohne weiteren Kommentar und Wertung – einfach als Bericht – …

Entscheidung ist da: BGH zur Störerhaftung beim WLAN-Betrieb #bgh #wlan

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 12. Mai 2010 — Soeben hat der BGH entschieden: Man hat sein WLAN zu sichern, als maßgeblicher Stand der Technik gilt grds. der zur Zeit der An…

Anschlussinhaber haftet bei ungesichertem WLAN

LBR-Blog | 12. Mai 2010 — Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend ge…

LG Hamburg: Zur Störerhaftung bei einem offenen WLAN

BERLIN BLAWG | 8. September 2006 — Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 26. Juli 2006 – AZ: 308 = 407/06 – entschied…

Gewichtige Änderung in Sachen BGH und Störerhaftung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 20. März 2010 — Der BGH hat bekanntlich am 18.3.2010 zur Störerhaftung bei einem WLAN verhandelt. Bisher gingen fast alle davon aus, dass es …

Haftung für privates WLAN « LawCamp @ Bird & Bird
Internet-Law: Haftung für privates W-LAN
Echt crazy, these Germans! « RechtZwoNull
IP|Notiz - Erste Tendenzen: BGH: Haftet der Internetanschlussinhaber für ungesichertes WLAN?

Erstmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) mit der Frage nach der Haftung des Internetanschlussinhabers bei


Störerhaftung für WLAN und Internetanschluss | Schwarz-Surfen

Übersicht zum Thema Störerhaftung für WLAN-Betreiber und Internetanschluss-Inhaber. Wann haften Sie als Störer?