Anleitung zur Werbung mit Prominenten – Geld sparen wie Sixt?
Einen Prominenten als Werbeträger zu gewinnen ist teuer. Wenn man sich hier informiert, dann kostet eine Werbekampagne mit nationalen Berühmtheiten bis zu 1.000.000 Euro. Das können sich gestandene Unternehmen leisten, aber für ein kleines Startup ist es zu viel. Geht das nicht günstiger?
Das hat sich wohl auch der Autovermieter Sixt und warb schon 1999 mit dem Ex-Finanzminister Oscar Lafontaine ohne diesen dafür zu bezahlen. Es folgten Angela Merkel, Ursula von der Leyen und aktuell durfte die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt als kostenlose Werbefigur fungieren.
Screenshot Spiegel Online. Werbung Sixt. Danke an lpmdesign/Blogartikel
Da fragen sich viele: Ist das ein Trick? Kann es jeder? Gibt es einen Haken? Die Antworten lauten: Nein. Ja. Natürlich.
Im ersten Teil erkläre ich die rechtlichen Grundregeln, um zu zeigen wie diese Art von Werbung funktioniert. Der zweite Teil enthält eine praktische Anleitung, anhand welcher eine prominente Person ungefragt und unbezahlt als Werbeträger “gewonnen” werden kann. Der dritte Teil ist der allerwichtigste und sollte auf jeden Fall gelesen werden. Das ist der Teil mit dem Haken.
Teil 1: Die rechtlichen GrundlagenDie Menschenwürde
Aus Artikeln 1 und 2 Abs.1 des Grundgesetzes ergibt sich das so genannte “Allgemeine Persönlichkeitsrecht”. Dieses besagt, dass jeder Mensch das Recht hat zu bestimmen wer seine Abbildung (Recht am eigenen Bild, vertiefend bei presserecht-aktuell) und seinen Namen (Recht am eigenen Namen) benutzen darf. Sei es für Werbezwecke, Presseberichte oder als Kunstmotiv.
Daher lautet der oberste Grundsatz: Niemand darf ungefragt die Abbildung oder den Namen einer anderen Person verwenden.
Die Meinungsfreiheit
Wenn der obige Grundsatz absolut gälte, hätten wir ein echtes Problem mit unserer freien und demokratischen Gesellschaft. Zeitungen dürften über Prominente nicht mit Fotos unter Namensnennung berichten. Und Satiriker könnten ihre Kritik nicht gegen bestimmte Politiker oder Wirtschaftsgrößen richten.
Daher gibt es im Grundgesetz eine Gegenvorschrift. Den Artikel 5 GG, der ganz viele Freiheiten bietet, die uns erlauben eine Meinung nicht nur zu haben, sondern sie frei und in vielen Formen kund zu tun. Das sind insbesondere die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Kunstfreiheit. Diese Freiheiten sind wiederum selbst nicht grenzenlos. Sonst könnte man seine Meinung mit übelsten Beschimpfungen kundtun oder den Nachbarn im Internet aufs übelste anprangern, weil er während der Mittagsruhe den Rasen mäht.
Das Kunsturhebergesetz
Doch wo liegen die Grenzen des Erlaubten? Diese Frage hat der Gesetzgeber in den §§ 22 und 23 UrhG etwas genauer beantwortet. Diese Vorschriften regeln das Recht am eigenen Bild. Leider hat der Gesetzgeber das Recht am eigenen Namen nicht in dieser Ausführlichkeit ge…
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Erschienen 31. Juli 2009 auf http://www.advisign.de/blog/.
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