Anleitung vom Richter
am 25.06.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Eine Schuldnerin nimmt während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft an, leitet die Gelder auf Konten ihrer Kinder und sagt davon nichts der Treuhänderin. Das alles wird erst nach der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung bekannt. Ein Gläubiger beantragt deshalb Restschuldbefreiung und erleidet Schiffbruch:
Aus dem Verschweigen der Erbschaft vor Beendigung des Insolvenzverfahrens kann zur Zeit kein Versagungsgrund abgeleitet werden. Zwar hat die Schuldnerin durch das Verheimlichen des Erbfalls in der Zeit zwischen Juli 2005 und Mai 2006 ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht während des eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 97 Abs. 1 InsO) grob verletzt. Dieses Verhalten stellte jedoch für sich genommen nur einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar. Es konnte nur vor Beendigung des Insolvenzverfahrens mit einem Versagungsantrag im Schlusstermin oder in der schriftlichen Schlussanhörung geltend gemacht werden (§ 290 Abs. 1 Satz 1, § 312 Abs. 2 InsO; vgl. BGH NJW 2003, 2167 = NZI 2003, 389 = ZVI 2003, 170; BGH NZI 2006, 538; AG Mönchengladbach ZInsO 2002, 45 = ZVI 2002, 86). Es ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig, die Versagungsgründe des § 290 InsO auf Fälle anzuwenden, in denen sich erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung herausstellt, dass seinerzeit ein solcher Versagungsgrund vorlag. Diese Rechtslage beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens soll das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit, abgesehen von strafrechtlich relevanten Verfehlungen, keine Rolle mehr spielen (vgl. Begr. zu § 237, § 240 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 189, 191, auch abgedr. bei Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, …
Keine automatische Suche nach einem Versagungsgrund
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Mietkaution nicht angegeben: Restschuldbefreiung futsch
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Unangenehme Überraschung nach erfolgreicher Forderungspfändung bei nachfolgender Insolvenz des Schuldners
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höchstpersönlich
InsoBlog.de / Im Verbraucherinsolvenzverfahren kommt das Schreiben eines Rechtsanwaltes: Die Schuldnerin ist Miterbin ihres Vaters geworden. Die Erbengemeinschaft macht den Gläubigern der Schuldnerin folgenden Vorschlag: Zum Preis von 30% der angemeldeten Forder…
Neuer Start nach Verfahrensaufhebung
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Guten Tag Herr $Insolvenzverwalter, was ist da zu tun?
InsoBlog.de / Die Schuldnerin faxt und fragt. Dieser Brief des Insolvenzgerichts liegt dem Fax bei: Sehr geehrte Frau $Schuldnername, die aus der anliegenden Anmeldung ersichtliche Gläubigerin […] hat eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlau…
