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Anleitung vom Richter

am 25.06.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Eine Schuldnerin nimmt während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft an, leitet die Gelder auf Konten ihrer Kinder und sagt davon nichts der Treuhänderin. Das alles wird erst nach der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung bekannt. Ein Gläubiger beantragt deshalb Restschuldbefreiung und erleidet Schiffbruch:

Aus dem Verschweigen der Erbschaft vor Beendigung des Insolvenzverfahrens kann zur Zeit kein Versagungsgrund abgeleitet werden. Zwar hat die Schuldnerin durch das Verheimlichen des Erbfalls in der Zeit zwischen Juli 2005 und Mai 2006 ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht während des eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 97 Abs. 1 InsO) grob verletzt. Dieses Verhalten stellte jedoch für sich genommen nur einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar. Es konnte nur vor Beendigung des Insolvenzverfahrens mit einem Versagungsantrag im Schlusstermin oder in der schriftlichen Schlussanhörung geltend gemacht werden (§ 290 Abs. 1 Satz 1, § 312 Abs. 2 InsO; vgl. BGH NJW 2003, 2167 = NZI 2003, 389 = ZVI 2003, 170; BGH NZI 2006, 538; AG Mönchengladbach ZInsO 2002, 45 = ZVI 2002, 86). Es ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig, die Versagungsgründe des § 290 InsO auf Fälle anzuwenden, in denen sich erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung herausstellt, dass seinerzeit ein solcher Versagungsgrund vorlag. Diese Rechtslage beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens soll das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit, abgesehen von strafrechtlich relevanten Verfehlungen, keine Rolle mehr spielen (vgl. Begr. zu § 237, § 240 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 189, 191, auch abgedr. bei Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, …

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